Vermögensteuer

direkte, von natürlichen und juristischen Personen zu zahlende Steuer; Berechnungsgrundlage ist das Reinvermögen einschließlich des ausländischen Vermögens. Der Steuersatz beträgt für natürliche Personen 0,5 %, für juristische Personen 0,6 % des steuerpflichtigen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Bei natürlichen Personen sind je Ehegatte 70 000 DM frei.

eine Landessteuer, die als Besitzsteuer von natürlichen Personen und von bestimmten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erhoben wird (z.B. von Aktiengesellschaft, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit, nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen). Rechtsgrundlage für die Erhebung der V. ist das VermögenssteuerG. Danach sind unbeschränkt steuerpflichtig Personen, Körperschaften usw. mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland; beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, Körperschaften usw. mit inländischem Vermögen, wenn der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Ausland liegt. Bei der Veranlagung zur V. wird das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen nach dem BewertungsG errechnet. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen bleiben als Freibetrag je 20000 EUR vermögensteuerfrei a) für den Steuerpflichtigen, b) für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und dauernd getrennt leben, c) für jedes Kind unter 18 Jahren. Weitere 5000 EUR sind vermögensteuerfrei, wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens 3 Jahre erwerbsunfähig ist oder wenn das Gesamtvermögen nicht mehr als 100 000 EUR beträgt. Von beschränkt Steuerpflichtigen wird die V. nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen 2000 EUR übersteigt. Die V. beträgt jährlich ein Prozent des steuerpflichtigen Vermögens. Die Hauptveranlagung zur V. wird i.d.R. für jeweils 3 Kalenderjahre vorgenommen. Dabei wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der für den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes ermittelt worden ist. Dem Finanzamt haben Anzeige zu erstatten: Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen höher als die Summe der Freibeträge wird; unbeschränkt steuerpflichtige Personen, wenn ihr Gesamtvermögen höher als 10000 EUR wird. Die V. ist i.d.R. in Vierteljahresbeträgen (am 10.2., 10.5., 10.8. und 10.11.) zu entrichten. Siehe auch: Einheitswert.

Steuerrecht.

(§§ 1 ff. VStG) ist die vom Vermögen einer Person (in Deutschland bis 31. 12. 1996) erhobene Steuer.

Bis einschließlich 1996 von Inhabern größerer Vermögen erhobene Besitzsteuer. Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe des Steuersatzes wird das — formell weiter geltende — Vermögensteuergesetz nicht mehr angewendet. In der politischen Diskussion ist die Wiedereinführung einer den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werdenden Vermögensteuer umstritten.

Das BVerfG hat die Bewertung des Grundvermögens mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt (Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, 3). Der Gesetzgeber erhielt den Auftrag, bis spätestens 31. 12. 1996 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Dabei sollte eine Überbesteuerung, nämlich eine Steuerbelastung von mehr als 50 v. H., die durch V. und Einkommensteuer gegeben sein konnte, vermieden werden (sog. Halbteilungsgrundsatz; BVerfG BStBl. II 1995, 655). Nachdem sich der Gesetzgeber auf eine Neuregelung des V-Gesetzes nicht einigen konnte, ist dieses zum 31. 12. 1996 außer Kraft getreten (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen). Der Steuerausfall wird z. T. mit den ab 1. 1. 1996 geltenden Neuregelungen der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ausgeglichen.

Der Halbteilungsgrundsatz gilt nur für die Vermögensteuer. Auf die Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragsteuer ist er nicht anzuwenden (BFH v. 11. 8. 1999, NJW 1999, 3798). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde an das BVerfG blieb erfolglos (Az: 2 BVR 2194/99).




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