Selbstorganschaft

bedeutet, dass eine Gesellschaft nach ihrer gesetzlichen Konstruktion kein besonderes Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan besitzt, sondern dass diese Tätigkeit in den Aufgabenbereich der Mitglieder der Gesellschaft fällt. S. besteht bei den Personengesellschaften. Gegensatz: Drittorganschaft.

(Eigenorganschaft) ist die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter, mehrere Gesellschafter oder alle Gesellschafter selbst (im Gegensatz zur Drittorganschaft bzw. Fremdor- ganschaft). Lit.: Heidemann, G., Der zwingende oder dispositive Charakter des Prinzips der Selbstorganschaft, Diss. jur. Bayreuth 1999; Köhl, D., Einfluss der europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, 2001

Für die Personengesellschaften geltender Grundsatz, nach dem die Gesellschaft von den Gesellschaftern vertreten wird. Damit ist eine Vertretung durch Dritte nicht ausgeschlossen. Es muss jedoch immer gewährleistet sein, dass zumindest ein Gesellschafter die Gesellschaft vertreten kann. Eine unechte Gesamtvertretung, nach der ein Gesellschafter die Gesellschaft nur zusammen mit einem Dritten (Prokuristen) vertreten kann, ist grundsätzlich zulässig und in § 125 Abs. 3 HGB für die OHG gesetzlich geregelt. Voraussetzung ist aber, dass ein anderer Gesellschafter allein oder mehrere andere Gesellschafter zusammen die Gesellschaft vertreten können. Ist nur ein Gesellschafter vertretungsberechtigt, kann er nicht an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden werden.
Anders als bei der Selbstorganschaft ist bei der Fremdorganschaft(Drittorganschaft) die Stellung als
Vertretungsorgan nicht an die Gesellschafterstellung
gebunden. Der Geschäftsführer einer GmbH kann Gesellschafter sein, notwendig ist dies aber nicht (§ 6
Abs. 3 GmbHG). Auch für den Vorstand eines Vereins, einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft gilt der Grundsatz der Fremdorganschaft.

liegt bei einer Gesellschaft vor, wenn die Geschäfte durch die Gesellschafter oder einen von ihnen geführt werden. Die S. (Gegensatz: die Drittorganschaft) ist Merkmal der Personengesellschaft.




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