Partnerschaftsgesellschaft

(§§ 1 ff. PartGG) ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Da die Angehörigen der freien Berufe kein Handelsgewerbe betreiben, ermöglicht ihnen das PartGG neben der GbR eine Gesellschaftsform, die durch zahlreiche Verweisungen in das Recht der oHG dieser in weiten Teilen angenähert ist. Soweit im PartGG nichts anderes geregelt ist, sind auf die P. die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) anwendbar, vgl. § 1 IV PartGG

Angehörige freier Berufe, insbes. Ärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, hauptberufliche Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten, Übersetzer usw., können sich zur gemeinsamen Berufsausübung in einer P. zusammenschließen. Die - in ein gesondertes Partnerschaftsregister einzutragende - P. ist eine rechtsfähige Personengesellschaft; sie trägt - obwohl keine Handelsgesellschaft - wie die Offene Handelsgesellschaft einen Namen, kann hierunter Rechte (z. B. im Grundbuch) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden und ist insolvenzfähig. Für die Verbindlichkeiten der P. haften grdsätzl. neben deren Vermögen alle Partner persönlich als Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Waren aber nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften für die durch ihr Handeln oder Unterlassen eingetretenen Schäden nur sie persönlich neben der P. Für die Geschäftsführung und die Vertretung innerhalb der P. sowie für deren Auflösung (Ausscheiden eines Partners) gelten die Regelungen im Partnerschaftsvertrag, ersatzweise die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft. Auf die P. finden im Übrigen ergänzend die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Anwendung (P. G v. 25. 7. 1994, BGBl. I 1744 m. Änd.; BGBl. 1998 I 1878, dort auch zur Möglichkeit der Umwandlung einer bzw. in eine P.). Verfahren in P.registersachen §§ 374 ff. FamFG.

Angehörige freier Berufe können sich, soweit die berufliche Unabhängigkeit der Mitglieder satzungsmäßig gesichert ist, jetzt auch in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („AnwaltsGmbH“, Patentanwaltsgesellschaft) zusammenschließen (G v. 31. 8. 1998, BGBl. I 2600). Dasselbe gilt nach BGH NJW 2005, 1568 für eine (Anwalts-) Aktiengesellschaft. Eine sog. Sternsozietät (Mitgliedschaft in mehreren Gesellschaften gleichzeitig) ist aber auch hier nicht zulässig (BGH NJW 2006, 1132).




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