Vergütung

das Entgelt für eine Leistung.

ist das Entgelt für eine Leistung (z. B. eines Rechtsanwalts). Eine V. ist grundsätzlich frei vereinbar. Es können aber rechtliche Schranken bestehen (z. B. gesetzlicheFestpreise, Sittenwidrigkeit). Lit.: Madert, W./ Schons, H., Die Vergütungsvereinba- rung des Rechtsanwalts, 3. A. 2006

1.
Steuervergütung bedeutet die Rückzahlung bereits entrichteter Steuer an den Stpfl. aus steuersystematischen Gründen. Auf die Steuervergütung sind die Vorschriften über Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden (§ 155 VI AO). Steuervergütungen können insbes. bei der Kapitalertragsteuer erfolgen, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird oder bei der Umsatzsteuer, wenn die abziehbaren Vorsteuerbeträge des Voranmeldungszeitraums bzw. des Besteuerungszeitraums höher als die für eigene Umsätze geschuldete Umsatzsteuer (§ 16 II UStG).

2.
Andere Vergütungen: Gesetze, deren Vollzug wegen der Sachnähe dem Finanzamt obliegt, sehen Leistungen vor, auf die die Vorschriften über Steuervergütung entsprechend anzuwenden sind, z. B. § 6 InvZulG, § 14 II 5. VermBG; § 31 I 3 EStG (Kindergeld).
3. Privatrechtliche Vergütungen: a) Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, sind bei der Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für Abfindungen, da der bei seiner Personengesellschaft angestellte Gesellschafter nicht Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn ist. Anders ist dies bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften (Arbeitnehmer). b) Nutzungsvergütungen außerordentliche Einkünfte.




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