Verfrachter

ist der Frachtführer im Seefrachtvertrag; entweder durch Chartervertrag oder durch Stückgüterfrachtvertrag; Konnossement.

(§ 556 HGB) ist der durch Seefrachtvertrag Güterbeförderung Übernehmende. Lit.: Hoffmann, A., Die Haftung des Verfrachters, 1996

derjenige, der die Beförderung von Gütern aufgrund eines Seefrachtvertrages durch Abschluss eines Chartervertrages oder eines Stückgüterfrachtvertrages übernimmt (§ 556 HGB). Die Haftung des Verfrachters für die See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes richtet sich nach den §§ 559 ff. HGB.

ist, wer es durch Seefrachtvertrag übernimmt, die verfrachteten Güter zu befördern (entweder durch Chartervertrag oder Stückgüterfrachtvertrag, § 556 HGB). Die Haftung des V. für See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes ist in den §§ 559 ff. HGB geregelt.




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