Seefrachtvertrag

ein auf Güterbeförderung mit Seeschiffen gerichteter Frachtvertrag. Der Befrachter als Absender übergibt i.d.R. die Güter dem Verfrachter und ist damit auch zugleich sog. Ablader, der vom Verfrachter das Konnossement erhält.

Frachtvertrag über die Beförderung von Gütern mit Seeschiffen (§§ 556-663 b HGB). Der Seefrachtvertrag kann sich dabei gem. § 556 HGB auf das gesamte Schiff, einen bestimmten Teil, einen bestimmten Raum des Schiffes erstrecken (siehe auch Chartervertrag) oder auch nur die Beförderung bestimmter Güter umfassen (Stückgüterfrachtvertrag). Der Absender der Güter heißt beim Seefrachtgeschäft Befrachter, der Frachtführer, der sich zur Beförderung verpflichtet Verfrachter. Die Haftung des Verfrachters für die See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes richtet sich nach den §§ 559 ff. HGB. Er hat Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten nach den §§ 607 ff. HGB. Der Verfrachter erteilt demjenigen, der das Frachtgut ablädt ein Konnossement, welches für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Empfänger des Gutes maßgebend ist (§ 656 HGB). Der Ablader belädt im Auftrag des Befrachters das Schiff, wenn nicht wie meist der Fall der Befrachter dem Verfrachter selbst die Güter übergibt. Die Haftung des Abladers richtet sich nach den §§ 563 ff. HGB.

ist der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern mit Seeschiffen. Er kann sich auf das ganze Schiff, einen bestimmten Teil, auf einen bestimmten Raum des Schiffes oder auf einzelne Güter (Stückgüter) beziehen (§ 556 HGB). Das Seefrachtgeschäft für Güter ist in den §§ 556-663 b HGB geregelt. Der Frachtführer wird beim S. als Verfrachter bezeichnet (vgl. § 559; über die Beschränkbarkeit seiner Haftung §§ 607 ff.), der Absender als Befrachter; dieser ist i. d. R. zugleich der Ablader, der dem Verfrachter die Güter übergibt (vgl. § 563). Im Rahmen des S. werden in der Regel Konnossemente erteilt.




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