Kindergeld

Beim Kindergeld handelt es sich um eine Leistung des Staates zur Minderung der finanziellen Belastung von Familien.
Anspruch auf Kindergeld
Erziehungsberechtigte erhalten Kindergeld,
* wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben oder sich für gewöhnlich hier aufhalten,
falls sie zwar im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden,
* wenn sie als ausländische Staatsangehörige eine gültige Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis besitzen.


Die Leistung wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland, einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union oder einem Staat, der dem Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, wohnen bzw. sich dort aufhalten. Für Kinder aus dem ehemaligen Jugoslawien, Marokko, Tunesien und der Türkei, die in ihrer Heimat wohnen, beziehen die in Deutschland ansässigen Eltern niedrigere Kindergeldsätze.
Lebt ein Paar getrennt, so erhält derjenige Elternteil Kindergeld, bei dem sich das Kind aufhält. Sind beide Parmer bezugsberechtigt, z.B. weil das Kind bei den Großeltern lebt, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht darüber, wem die Bezüge zustehen.
Altersbeschränkungen
Kindergeld zahlt der Staat für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für beschäftigungslose Volljährige unter 21 Jahren erhalten die Eltern Kindergeld, wenn jene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In bestimmten Fällen bekommen sie die Leistung auch noch bis zum 27. Geburtstag ihres Kindes, und zwar
* solange dieses eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium durchläuft,
* in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, beispielsweise zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Lehre,
* wenn ihr volljähriges Kind seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet.

Über das 27. Lebensjahr hinaus werden nur bei Verzögerungen der Ausbildung durch den Grundwehr- oder Zivildienst Verlängerungen gewährt. Für ein behindertes Kind können Eltern ohne altersmäßige Beschränkungen Kindergeld beziehen, soweit die Behinderung vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Berechnung des Kindergeldes und Zählkindvorteil
Bei der Berechnung des Kindergeldes entfällt ein Kind in der Rangfolge, sobald für dieses kein Anspruch mehr besteht. Vollendet etwa in einer Familie mit drei Kindern das älteste sein 27. Lebensjahr, so reduziert sich die staatliche Leistung von 810 auf 540 EUR: Gemäß dem Kindergeldrecht gilt nun das mittlere Kind als ältestes.
Bei der Anzahl der Kinder werden auch solche berücksichtigt, die nicht bei dem Leistungsberechtigten leben, also entweder nicht eheliche Abkömmlinge oder Kinder aus früheren Ehen.

Dazu ein Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Ein älterer nicht ehelicher Sohn des Mannes wohnt bei der Mutter, die nach den üblichen Vorschriften Kindergeld bezieht. Der Vater indes erhält nur Kindergeld für seine beiden ehelichen Kinder. Gleichwohl erscheint der nicht eheliche Sohn als so genanntes Zählkind in der Rangfolge. Als Konsequenz daraus bekommt der Mann statt 540 EUR (zweimal 270EUR) insgesamt 570EUR (270 plus 300 EUR). In den Genuss dieses Vorteils gelangt er allerdings nur, wenn er selbst den Kindergeldantrag stellt und nicht seine Frau, bei der man natürlich lediglich ihre beiden eigenen Kinder in der Rangfolge berücksichtigen würde.
Soweit eigene Einkünfte eines Kindes unter 12 000 EUR liegen, beziehen die Eltern weiterhin Kindergeld.
Auszahlung
In den letzten Jahren zahlten zunächst alle Arbeitgeber das Kindergeld zusammen mit dem
Gehalt aus. Seit 1999 erhält man das Kindergeld wieder wie früher von der Kindergeldkasse. Nur im öffentlichen Dienst erfolgt die Auszahlung noch seitens des Arbeitgebers.
Kindergeld erhält man nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag und erst ab dem Antragszeitpunkt.

Ein staatlicher Zuschuß an Personen, die Kinder zu unterhalten haben (Unterhalt), meist also an die Eltern, aber auch an die Groß-, Stief- und Pflegeeltern, wenn sich die Kinder bei diesen aufhalten. Nach dem 1986 neu gefaßten Bundeskindergeldgesetz beträgt das Kindergeld für das erste Kind 50,- DM, für das 2. Kind 130,- DM, für das 3. Kind 220,- DM und für jedes weitere Kind 240,-DM monatlich, bei höherem Einkommen der Eltern für das 2. Kind 70,- DM und für jedes weitere Kind 140,- DM monatlich. Es wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gezahlt, danach nur noch, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder arbeitslos sind. Der Anspruch endet auch dann mit der Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Zahlung erfolgt (außer im öffentlichen Dienst) nur auf Antrag durch die Arbeitsämter, und zwar für jeweils zwei Monate. Im öffentlichen Dienst wird das Kindergeld durch einen Kinderzuschlag zur Besoldung der Beamten ersetzt. Die vorstehend genannten Beträge des Kindergeldes sollen demnächst erhöht werden. Der Anspruch auf Kindergeld besteht in vollem Umfang auch im Gebiet der früheren DDR.

erhalten Personen, die in der BRD oder in West-Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für das zweite und jedes weitere Kind. Über 18 Jahre alte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie sich u. a. in Ausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das K. beträgt für das zweite Kind 25, das dritte 50, das vierte 60, und für das fünfte und jedes weitere Kind 70 EUR monatlich. Bei einem Jahreseinkommen (beider Gatten) von über 7800 EUR wird für das zweite Kind kein K. gewährt (ausser bei drei und mehr Kindern). Auch in der BRD tätige ausländische Arbeiter erhalten K. Es muss beim Arbeitsamt beantragt werden. Streitigkeiten über das K. werden vor den Sozialgerichten geführt. Die erforderlichen Mittel werden durch die "Kinderkasse" der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verteilt und vom Bund bereitgestellt. BundeskindergeldG.

. Aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gewährt der Staat Personen mit Kindern (steuerfreies) K. Als Kinder werden berücksichtigt: eheliche, für ehelich erklärte, adoptierte u.
nichteheliche Kinder, ferner in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Stiefkinder u. Pflegekinder sowie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene oder von diesem überwiegend unterhaltene Enkel u. Geschwister. Über das 16. Lebensjahr hinaus wird K bis zum 27. Lebensjahr nur unter bestimmten Voraussetzungen geleistet. Das gilt insbes. bei Schul- oder Berufsausbildung; durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes verschiebt sich die Altersgrenze von 27 Jahren um die entsprechende Zeit. Umgekehrt erhalten Eltern, die den ihnen nach dem Einkommensteuergesetz zustehenden Kinderfreibetrag wegen ihres niedrigen Einkommens nicht oder nicht voll nutzen können, als Ausgleich hierfür einen Zuschlag zum K. (§ 11 a BKGG). K. wird auf schriftlichen Antrag vom Arbeitsamt (bei den Angehörigen des öfftl. Dienstes vom Dienstherm) bewilligt. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Im Sozialrecht:

Kindergeld wird i.d.R. als Steuererstattung nach dem EStG erbracht. In wenigen Fällen wird es nach dem BKGG geleistet. Das steuerrechtliche Kindergeld setzt voraus, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat oder zumindest der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Ausländer erhalten nur Kindergeld, wenn sie im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen sind (§64 Abs. 2 S. 1 EStG) oder wenn ihnen auf Grund eines zwischenstaatlichen AhVnmmPnc TfinHiarnrfilrl 711 ’7QVi1i*-n Je+ (

(§§ 1 ff. BKGG) ist die staatliche Leistung an Menschen mit Kindern (bis zur Vollendung des 18. evtl. 27. Lebensjahres, evtl. auch Enkeln) oder gegebenenfalls auch an Kinder selbst zur Verminderung ihrer Belastung. Das K. ist nach der Zahl der Kinder und der Höhe des Einkommens der Eltern gestaffelt (2002154 Euro für das erste Kind, zweite und dritte Kind, 179 Euro für jedes weitere Kind). Die Durchführung des Bundeskindergeldge- setzes vollzieht die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse. Die Bezugsberechtigung und die Betragshöhe werden von den Agenturen für Arbeit geprüft. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt). Ein Anspruch auf K. kann auch während eines Praktikums eines Studenten, während eines Volontariats, während eines Collegebesuchs, während eines Sprachaufenthalts oder während eines Auslandspraktikums als Fremdsprachenassistent an einer Schule im Ausland sowie während einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf eine Promotion bestehen. Eltern eines behinderten volljährigen Kinds haben auch dann Anspruch auf K., wenn das Kind auf Kosten eines Sozialleistungsträgers in einem Heim lebt. Eine Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhaltsanspruch unterbleibt nach § 1612 b V BGB, soweit der Barunterhaltsverpflichtete außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten. Lit.: Novak, R., Lexikon zum Kindergeldrecht, 1998; Hönsch, R., Elternzeit und Erziehungsgeld, 2001; Mar- hurger, F., Kindergeld, 7. A. 2005; Felix, D., Kindergeldrecht, 2005; Seer, R., Kindergeld, NJW 2006, 1

Sozialrecht: Leistung der sozialen Förderung zwecks anteiligen Ausgleichs der durch Unterhalt und Erziehung eines Kindes bewirkten Familienlasten. Seit dem Jahressteuergesetz 1996 ist das Kindergeldrecht zweigeteilt geregelt. Für weit über 90% der berechtigten Familien greift seitdem das steuerrechtliche Kindergeld in Form eines Kinderfreibetrages nach § 32 EStG oder als monatlich zu zahlende Steuervergütung nach Maßgabe der §§ 62 ff. EStG ein. Entscheidend ist
neben dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet, ob die Eltern in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Hingegen gilt nur für einen Bruchteil der Berechtigten noch das sozialrechtliche Kindergeld i. S. d. Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).
Ergänzend ist seit 2005 ein Kinderzuschlag von 140 Euro pro Monat und Kind speziell bei Beziehern der Grundsicherung nach dem SGB II unter den Voraussetzungen des § 6 a BKGG vorgesehen.
Das BKGG betrifft generell denjenigen, der nicht gern. § 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist oder so behandelt wird bzw. zusätzlich einen sog. Auslandsbezug aufweist, beispielsweise Entwicklungshelfer, Beamte im Auslandseinsatz oder Ehegatten von NatoTruppenangehörigen, § 1 Abs. 1 BKGG. Weitere Ausnahmen für das sozialrechtliche Kindergeldrecht regelt § 1 Abs. 2 BKGG. Darüber hinaus müssen nach beiden Gesetzen die Kinder berücksichtigungsfähig sein, was bei leiblichen Kindern, Pflegekindern und in den Haushalt des Berechtigten aufgenommenen Kindern des Ehegatten sowie aufgenommenen Enkeln im Haushalt der Großeltern anerkannt ist, § 63 EStG, § 2 BKGG. Schließlich ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle erforderlich, regelmäßig der Familienkasse bei den Arbeitsämtern bzw. ab 2004 den Agenturen für Arbeit sowohl für das steuerrechtliche als auch für das sozialrechtliche Kindergeld. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes zahlt der Dienstherr bzw. Arbeitgeber das Kindergeld aus und nimmt damit zugleich die Aufgabe der Familienkasse für diese Beschäftigten wahr. Die Höhe der Leistung ist im Anschluss an die Gesetzesreform auf jeweils 154 € für das erste, zweite und dritte Kind sowie 179 € für das vierte und jedes weitere Kind festgesetzt worden. Als Zahlungsdauer ist grundsätzlich die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt.
Anschließend greifen Altersgrenzen dahin gehend ein, dass Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie arbeitslos i. S. d. Arbeitsförderungsrechts sind. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres werden Kinder berücksichtigt, die in Berufsausbildung sind, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten Dauer befinden, ausbildungswillig sind und einen Ausbildungsplatz suchen oder freiwillige Dienste ableisten. Über das 27. Lebensjahr hinaus werden behinderte Kinder berücksichtigt, wenn sie wegen der Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Für die Altersgrenzen ab dem 18. Lebensjahr greifen im Übrigen auch Einkommensbeschränkungen ein. Derzeit darf das eigene Einkommen der Kinder nicht den Jahresbetrag von 7 680 € übersteigen. Anzurechnende Einkünfte ergeben sich insb. aus § 2 Abs. 1 EStG, beispielsweise solche aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen etc. Bei Streitigkeiten aus dem Kindergeldrecht wirkt sich die Rechtsaufspaltung durch das Jahressteuergesetz 1996 ebenfalls aus.
Für das steuerrechtliche Kindergeld ist ein Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung (AO) durchzuführen und anschließend der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Für das sozialrechtliche Kindergeld ist gem. § 15 BKGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Steuerrecht: Leistungsfähigkeitsprinzip.




Vorheriger Fachbegriff: Kindergarten | Nächster Fachbegriff: Kindergeld (§§ 62 ff EStG)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen