Soziales Jahr

Wer zwischen 17 und 27 Jahre alt ist, kann ein freiwilliges soziales — alternativ auch ökologisches Jahr ableisten. Unter bestimmten Voraussetzungen reduziert sich die Dauer auf sechs Monate. Abgeleistet wird das freiwillige soziale Jahr in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege einschließlich der Kinder- und Jugendhilfe oder in Einrichtungen der Gesundheitshilfe. Die jungen Leute leisten also ganztägige pflegerische, erzieherische und hauswirtschaftliche Hilfstätigkeiten und erhalten als Gegenleistung Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld bzw. Geldersatzleistungen. Die Träger stellen pädagogische und fachbetreuende Unterstützung zur Verfügung. Die Helferinnen und Helfer sind in der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Näheres regelt das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (SozJG).

Im Arbeitsrecht :

Das freiwillige soziale Jahr wird ganztätig als pflegerische, erzieherische o. hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit geleistet (G. v. 17. 8. 1964 [BGBl. I6401 m. spät. Änd.). Für Rechtsstreitigkeiten aus dem S. J. sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 ArbGG).

Wer zwischen nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und vor dem 27. Lebensjahr 6 bis 24 Monate eine ganztägige Tätigkeit bei einem anerkannten Träger leistet und hierfür nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld bezieht, erhält hierüber eine Bescheinigung auf Grund des G zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16. 5. 2008 (BGBl. I 842). Träger sind in erster Linie die freien Wohlfahrtsverbände und die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgesellschaften). Die Tätigkeit umfasst überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Die Ableistung des s. J. hat Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen insbes. des Sozialrechts zur Folge. S. auch ökologisches Jahr.




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