Soziales Mietrecht

Mit dem stufenweisen Abbau der Wohnungszwangswirtschaft, insbes. des Mieterschutzes, ist für Wohnraum das soziale M. des BGB in Kraft getreten. Kernpunkte sind: 1) Kündigungsfristen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig, also z. B. vom 3.8. zum 31.10. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sich die Frist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach der der Vermieter mit kürzerer Frist kündigen kann, ist unwirksam. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, §§ 564 a ff. BGB.
- 2) Sozialklausel. Danach kann der Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses widersprechen und die Fortsetzung verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte (z. B. Alter, Krankheit, Kinderreichtum, schwierige Beschaffung einer Ersatzwohnung) bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Widerspruch und das Verlangen nach Fortsetzung müssen schriftlich erfolgen, und zwar spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses, sofern der Vermieter in seiner Kündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen und auf Verlangen Auskunft über die Kündigungsgründe erteilt hat. Kommt keine Einigung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses zustande, kann der Vermieter auf Räumung und der Mieter auf Fortsetzung klagen. Zuständig ist das Amtsgericht (Mietgericht), das über die Dauer und die Bedingungen des zukünftigen Mietverhältnisses entscheidet. - Auch bei Mietverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, kann der Mieter bei Vorliegen einer Härte die Fortsetzung verlangen (§§ 556 ff. BGB).- 3) Räumungsfrist: Wird der Mieter zur Räumung verurteilt (Räumungsklage), kann das Gericht ihm auf seinen Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Frist kann verlängert werden, jedoch nicht über insgesamt höchstens 1 Jahr hinaus (§ 721 ZPO). Räumungsschutz.

Wohnraummietvertrag (5 c); s. a. sozialer Wohnungsbau, soziale Wohnraumförderung.




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