Wohnungsbau
Angesichts des großen Mangels an Wohnungen, namentlich in den sog. Ballungsgebieten, hat sich der Staat schon seit langem darum bemüht, den Wohnungsbau durch den Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern. Dadurch soll er auch für private
Kapitalanleger attraktiv gemacht werden, die ihr Geld sonst anderweitig anlegen
würden, wo es sich besser verzinst. Die vielfältigen Förderungen werden zusammengefaßt unter dem Oberbegriff des «sozialen Wohnungsbaus», die korrekte Bezeichnung ist jedoch die des «öffentlich geförderten Wohnungsbaus». Auf Bundesebene sind die Fördermaßnahmen zusammengefaßt im Zweiten Wohungsbaugesetz (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) aus dem Jahre 1985. Es erklärt die Förderung des Wohnungsbaus «für die breiten Schichten des Volkes» als «vordringliche Aufgabe» für Bund, Länder und Gemeinden. Dabei versteht es unter Wohnungsbau auch den Wiederaufbau zerstörter, die
Wiederherstellung beschädigter und den Ausbau bestehender Gebäude (sog. Sanierung, in der früheren DDR als Rekonstruktion bezeichnet). Die Förderung soll in erster Linie durch den direkten Einsatz öffentlicher Mittel, aber auch durch die Übernahme von
Bürgschaften für private
Bauherren, die Bereitstellung von
Bauland oder durch die Gewährung von Steuervorteilen für private
Bauherren erfolgen. Gefördert werden soll auch der Bau von sog.
Familienheimen, d.h. von Häusern oder
Eigentumswohnungen (»Wohungseigentum), in denen der
Bauherr und seine Familie selbst wohnen. Die
Bundesländer sollen jährliche Wohnungsbauprogramme aufstellen, in denen der Einsatz der öffentlichen Mittel koordiniert wird. Diese sollen als Darlehen an die
Bauherren gegeben werden oder als Zuschüsse zu den Zinsen und Tilgungsraten, die der
Bauherr für Darlehen zahlen muß, die er sich selbst bei Banken oder
Sparkassen besorgt hat (sog. Annuitätszuschüsse). Dabei ist auch eine behördliche Überwachung für die Verwendung der öffentlichen Mittel vorgesehen.
Bauherren von Mietwohnungen müssen sich verpflichten, diese für die gesamte Zeit, in der sie Vorteile durch die Gewährung öffentlicher Mittel haben, nur an sozial schwächere Mieter zu vermieten und von diesen nur «die zur Deckung der laufenden
Aufwendungen erforderliche Miete (
Kostenmiete)» zu verlangen. Ergänzt werden diese Regelungen durch das
Wohnungsbindungsgesetz aus dem Jahre 1982. Danach müssen öffentlich geförderte Neubauwohnungen den zuständigen
Behörden gemeldet werden, die dann darüber zu wachen haben, daß diese Wohnungen nur an bei ihnen gemeldete und anerkannte Wohnungssuchende (Inhaber von sog.
Wohnberechtigungsscheinen) vermietet werden, von denen dann ebenfalls nur die
Kostenmiete verlangt werden kann. Will der Vermieter öffentlich geförderten
Wohnraum in Wohungseigentum verwandeln, so muß er dies gleichfalls den zuständigen
Behörden anzeigen. Diese haben den Mieter davon zu unterrichten, der dann ein
Vorkaufsrecht an der Wohnung hat. Trotz all dieser Maßnahmen ist es bisher nicht gelungen, der Wohnungsnot und der Spekulation mit
Wohnraum Herr zu werden. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt hat sich, namentlich in den Ballungsgebieten, ständig verschlechtert. Sie ist auch in den neuen
Bundesländern katastrophal. Weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Wohnungsbaus sind angekündigt, ihre Wirkung bleibt abzuwarten.
Im
Sozialrecht:
Zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen
Unfallversicherung zählen u.a. Personen, die im Rahmen der
Selbsthilfe beim Wohnungsbau tätig werden (§2 Abs. 1 Nr. 16
SGB VII). Folgende Baumassnahmen sind hiervon betroffen: Bau von
Familienheimen (Eigenheime, Kaufeigenheim, Kleinsiedlungen), eigengenutzten
Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen, die öffentlich gefördert oder steuerlich begünstigt sind. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist nach der
Rechtsprechung des BSG, dass der durch die Eigenhilfe ersparte Betrag mindestens 1,5% der Gesamtkosten deckt (BSG E
28, 122). Zuständige
Versicherungsträger sind die Gemeinden bzw. ihre Ausführungsbehörden (§ 129 Abs. 1 Nr. 3
SGB VII).
ist die Errichtung von
Wohnraum oder Wohnungen. Der W. ist teils privater, teils öffentlicher W. Er wird durch verschiedene staatliche Maßnahmen (Förderungsmittel) beeinflusst, wobei besondere
Vorschriften und Vergünstigungen für den sozialen W. bestehen, der den Wohnungssuchenden unterer Einkommensschichten dienen soll (vgl. Wohnungsbaugesetze). Lit.: Miet-, Wohn- und Wohnungsbaurecht, 52. A. 2004
W. ist die Schaffung von
Wohnraum durch Neubauten, Beseitigung von Schäden (Altbausanierung) und (Nutzungs)Änderung bestehender Gebäude oder Wohnungen (§ 16 WoFG). Zur öffentlichen Förderung des W. s. soziale
Wohnraumförderung; zur steuerlichen Förderung s.
Eigenheimzulage,
Sonderabschreibungen, Investitionszulage.
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