Wohnberechtigungsschein

Im Mietrecht :

Wer in eine Sozialwohnung einziehen und nur Sozialmiete bezahlen will, muss dem Vermieter einen Wohnungsberechtigungsschein vorlegen können. Werden nämlich dem Bauherrn öffentliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt, gilt die Wohnung als öffentlich gefördert. Damit entsteht für die Wohnung nicht nur eine „Mietpreisbindung" (Kostenmiete), sondern auch eine „Belegungsbindung". Beide Bindungen gelten so lange, wie die Wohnung als öffentlich gefördert gilt. Unter „Belegungsbindung" versteht man, dass der Vermieter die Sozialwohnung nur an Wohnberechtigte vermieten darf.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für ein Jahr ausgestellt. Bezieht der Mieter nicht innerhalb eines Jahres eine Sozialwohnung, muss er sich einen neuen Wohnberechtigungsschein besorgen. Ein Wohnberechtigungsschein ist immer erforderlich, auch wenn der Mieter bisher schon in einer Sozialwohnung mit Hilfe eines Wohnberechti- gungsscheines gewohnt hat und die Wohnung wechseln möchte. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb eines Objektes zwei Sozialwohnungen von den Mietern getauscht werden. Der Wohnberechtigungsschein muss beim örtlich zuständigen Wohnungsamt beantragt werden. Nicht jeder Antragsteller hat darauf Anspruch. Dieser ist abhängig von der Familiengröße und dem Einkommen. Für junge Ehepaare, Aussiedler und Rentner gibt es dabei einige Vorteile. Außerdem können Schwerbehinderte mit einer Minderung der Berufsfähigkeit von 80% die Grenzwerte mit pauschalen Freibeträgen erhöhen. Nicht zum Einkommen, nach dessen Maßgabe ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wird, zählen steuerfreie Einnahmen wie Kindergeld, Leistungen aus Krankenversicherung, Arbeitslosengeld sowie Heirats- und Geburtshilfen. Außerdem bleiben gesetzliche und tarifliche Kindergeldzulagen bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht.
Auch Mieter mit höheren Einkommen können einen Wohnberechtigungsschein unter bestimmten Voraussetzungen erhalten: Das Gesamteinkommen darf maximal 40% über der festgelegten Einkommensgrenze liegen, und der Mieter macht eine billigere oder größere öffentlich geförderte Wohnung frei bzw. der geplante Wohnungswechsel liegt im öffentlichen Interesse. Ein öffentliches Interesse wird immer dann angenommen, wenn andere Wohnungsberechtigte für die freizumachende Wohnung vorhanden sind. Weitere Ausnahmen können in Betracht kommen, um besondere Härten zu vermeiden. Ein Wohnberechtigungsschein wird auch dann erteilt, wenn die an sich zulässige Wohnungsgröße überschritten würde oder wenn die Wohnung eigentlich einem bestimmten Personenkreis Vorbehalten ist oder Personen berücksichtigt werden sollen, die keine Familienangehörigen sind. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass eine kinderreiche Familie, die eigentlich einen Anspruch auf eine angemessene große Wohnung hätte, die aber in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung steht, in zwei benachbarte Wohnungen einziehen kann. Ähnliches gilt etwa für zwei nicht verheiratete Rentner, die nur deswegen nicht heiraten, um den Verlust von Renten- oder Versorgungsansprüchen zu vermeiden. Da mit Hilfe eines Wohnberechtigungsscheins in der Regel eine kostengünstige Wohnung angemietet werden kann, wird empfohlen, jeweils vom zuständigen Wohnungsamt die Berechtigung prüfen zu lassen.
Weitere Stichwörter:
Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Erhöhung der Kostenmiete, Familieneinkommen, Fehlbelegung, Kostenmiete, Kündigung einer Sozialwohnung, Mietausfallwagnis, Mietsenkung, Sozialmiete, Wohngeld




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