Familieneinkommen

Im Mietrecht :

Die Feststellung der Höhe des Familieneinkommens ist wesentlicher Bestandteil der Wohngeldberechnung (die Einzelheiten sind in der aktuellen Fassung des Wohngeldgesetzes geregelt). Das Verfahren zur Bestimmung des Familieneinkommens lässt sich wie folgt darstellen (in groben Zügen):
Zuerst werden für jedes Familienmitglied alle im nächsten Jahr sicher zu erwartenden Einnahmen zusammengezählt. Es kommen im Prinzip alle Einnahmen, die im Laufe eines Jahres möglicherweise erzielt werden können, in Betracht. Zu diesen Einnahmen gehören u.a. Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Witwengeld, Waisenrente, Arbeitslosengeld. Auch Naturalleistungen werden berücksichtigt.
Völlig unberücksichtigt bleibt, ob für die genannten Einkünfte, die nur beispielhaft aufgeführt sind, Steuern bezahlt werden müssen. Es gibt einige Einkunftsarten, die nicht zum Familieneinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes gerechnet werden: so die gesetzlich vorgesehenen Zuschüsse zur Krankenversicherung oder Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.
Von diesem ermittelten Einkommen - für jedes Familienmitglied einzeln berechnet - können Arbeitnehmer z.B. eine Werbungskostenpauschale in Abzug bringen (§§ 11 bis 13 WoGG).
Wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise das maßgebliche Familieneinkommen ermittelt, so muss weiter berechnet werden, welche Miete die Familie bezahlt.
Grundsätzlich zählt zur Miete alles, was der Mieter für seine Wohnung aufwenden muss, außer Heiz- und Warmwasserkosten. Die anderen Nebenkosten werden in der Regel zur Miete hinzugezählt, selbst dann, wenn die Nebenkosten, wie etwa die Müllabfuhr, direkt an Gemeinden oder Kreise abgeführt werden müssen.
Beim Wohngeld ist weiterhin zu bedenken, dass nicht jede Miete in voller Höhe als verlorener Zuschuss von der öffentlichen Hand subventioniert wird. Es gibt Höchstbeträge, für die Wohngeld beanspruchtwerden kann. Die Festlegung der Höchstbeträge ist wiederum vom Alter und der Ausstattung der Wohnung sowie vom örtlichen Mietpreisniveau (Vergleichsmietensystem) abhängig. Sind die tatsächlich zu bezahlende Miete und Teile der Betriebskosten höher als der Höchstbetrag nach der Wohngeld-Tabelle, so wird dieser Mieter so eingestuft, als würde er nur den Höchstbetrag an Miete, wie er in der Tabelle vorgesehen ist, bezahlen. Liegt allerdings die tatsächliche Mietzahlung nach vorstehender Berechnung unter dem Tabellen-
Höchstbetrag, so richtet sich die Höhe des Wohngeldes nur nach den tatsächlichen Belastungen bzw. Zahlungen.
Wichtig ist noch der Hinweis, dass das Wohngeld höchstens für ein Jahr bewilligt wird. Es muss dann ein neuer Antrag gestellt werden (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG).
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Ersatzwohnraum, Mieterhöhung, Mietpreisüberhöhung, Ortsübliche Vergleichsmiete, Wohngeld




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