Wohngeld

Der Anspruch auf Wohngeld, das sowohl für Mieter als auch für Eigenheimbesitzer gewährt werden kann, ist bundeseinheitlich im Wohngeldgesetz geregelt. Der Zuschuss muss stets bei der zuständigen Wohngeldstelle der Gemeinde, der Stadt oder des Kreises beantragt werden.
Berechnung des Wohngeldes
Die Wohngeldstelle prüft zunächst, ob das monatliche Einkommen des Antragstellers bzw. das seiner Familie nicht gewisse gesetzlich vorgegebene Grenzen übersteigt, die u. a. von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen abhängig sind. Bestimmte Einkommen, wie z. B. Sparprämien, bleiben dabei unberücksichtigt und je nach Familienstand können zahlreiche Freibeträge abgezogen werden. Da der Wohngeldanspruch sich darüber hinaus auch noch danach bemisst, wie hoch die Miet- bzw. Wohnaufwendungen sind, kann seine Berechnung immer nur im konkreten Einzelfall erfolgen.

In Zweifelsfällen sollte man sich an die örtlichen Mietervereine wenden, die bei der Berechnung und Durchsetzung des Wohngeldanspruchs behilflich sind.

Das Wohngeld wird in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt, wobei jedoch ein Änderungsantrag eingereicht werden kann, wenn sich während dieses Zeitraums die Anzahl der Familienmitglieder erhöht, die Miete
um mehr als 15 % teurer wird oder sich das Familieneinkommen um mehr als 15 % verringert.

Siehe auch Mieterverein

Staatlicher Zuschuß zu den Kosten der Wohnung (Miete oder Abzahlungen auf ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung). Er wird nach dem 2. Wohngeldgesetz aus dem Jahre 1973, neu gefaßt im Jahre 1990, auf Antrag gewährt, wenn die Kosten für die Wohnung gewisse Höchstsätze übersteigen, das Familieneinkommen hingegen bestimmte Höchstsätze nicht überschreitet. Diese Höchstsätze ergeben sich aus Tabellen, die dem Wohngeldgesetz beigefügt sind und jeweils den steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt werden.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. W. wird an Mieter (als Mietzuschuss) und an Eigentümer von eigengenutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen (als Lastenzuschuss) gezahlt, deren jährliches Familieneinkommen 9600 EUR zuzüglich 2400 EUR für jedes zum Haushalt rechnende Familienmitglied nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens können Werbungskosten und ein allgemeiner Freibetrag von 20 % vom Bruttoverdienst abgesetzt werden, ausserdem Kinderfreibeträge ab dem zweiten Kind. Zuständig für Anträge auf W. sind die Stadt- und Landkreise. Der Anspruch auf W. kann nicht abgetreten oder verpfändet werden. II. Wohngeldgesetz.

Im Mietrecht:

Jeder Bürger hat das Recht, einen Antrag auf Zahlung von Wohngeld zu stellen. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat auf das Wohngeld einen Rechtsanspruch wie auf Kindergeld. Ob etwas bezahlt wird und wie viel bezahlt wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Erstens kommt es darauf an, wie groß die Familie ist; zweitens ist die Höhe des monatlichen Familieneinkommens zu prüfen, und drittens muss festgestellt werden, welche Miete berücksichtigt werden kann bzw. bei Eigentümern, die auch einen Anspruch auf Wohngeld haben, welche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.
Zur Berechnung der Höhe des Wohngeldes gibt es Wohngeldtabellen. Diese sind im Wohngeldgesetz abgedruckt. Die Tabellen sind 2001 den tatsächlichen Verhältnissen angepasst worden. Außerdem hat es Leistungsverbesserungen gegeben. Die Tabellenbeträge differenzieren zwischen Ein-Personen-Haushalten bis zu Familien mit zehn und mehr Angehörigen. Die Wohngeldtabelle arbeitet nach dem Motto, dass derjenige hohes Wohngeld erhält, der niedrige Einkünfte hat. Und umgekehrt: je höher die Einkünfte, desto niedriger das Wohngeld. Außerdem wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs die Höhe der aktuell zu zahlenden Miete berücksichtigt. Kurz gesagt: je höher die Miete, desto höher das Wohngeld. Allerdings ist die wohngeldfähige Miete nach Höchstbeträgen beschränkt. Das Wohngeld kann durchaus die Mieter finanziell entlasten. Viele Bürger machen von ihrem Antragsrecht jedoch keinen Gebrauch und lassen ihre Ansprüche nicht prüfen.
Weitere Stichwörter:
Familieneinkommen, Lebenspartnerschaft, Miethöhe, Ortsübliche Vergleichsmiete

. Zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Freigabe des Wohnungsmarktes gewährt das Wohngeldgesetz einkommensschwachen Personen auf Antrag einen Miet- oder Lastenzuschuss, wenn die Miete oder Belastung das tragbare Mass übersteigt. Miete bzw. Belastung werden nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt. Der Zuschuss wird aufgrund einer Staffelung nach Familienstand, Einkommen, Art der Wohnung u. örtlichem Mietenniveau errechnet. W. ist zu versagen, wenn es zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist, insbesondere wenn andere vergleichbare Leistungen aus öfftl. Kassen (z.B. BAFöG) gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt i. d. R. für einen Zeitraum von 12 Monaten. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Bei einer Eigentumswohnung:

Nach dem Wohngeldgesetz hat jeder Bürger zur Vermeidung sozialer Härten einen Anspruch auf Wohngeld.

Damit besitzen neben Mietern auch Wohnungseigentümer einen Anspruch auf diesen öffentlich-rechtlichen Zuschuss. Wie hoch dieser ausfällt, hängt im Einzelnen davon ab, wie gross die Familie ist sowie von der Einkommenshöhe, bei Wohnungseigentümern von der Höhe der Belastung.

Nichts mit den öffentlich-rechtlichen Zuschüssen zu tun hat das -Hausgeld, das in der Regel jeder Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zur Deckung der laufenden Kosten zu bezahlen hat. Dieses Hausgeld wird häufig auch als Wohngeld bezeichnet.

ist der zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens bestimmte öffentliche Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum. Das W. ist im Wohngeldgesetz und in der Wohngeldverordnung geregelt. Es wird entweder als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zu Belastungen (Lastenzuschuss) für Wohnraum gewährt. Lit.: Schwerz, G., Wohngeldgesetz, 4. A. 2006; Jürgen- sen, A., Der Anspruch auf Wohngeld, 2003

Zuschuss für die Miete oder die finanzielle Belastung durch Wohnraum bei mietähnlichem Nutzungsrecht. Gem. § 7 SGB I ist Zuschuss für eine angemessene Wohnung für diejenigen Personen vorgesehen, die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung erbringen müssen, die ihnen nicht zumutbar sind. Rechtsfolge ist ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen, siehe auch § 26 SGB I mit den Einzelregelungen im Wohngeldgesetz (WoGG) .

ist der nach dem Wohngeldgesetz i. d. F. v. 24. 9. 2008 (BGBl. I 1856) m. Änd. gewährte Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum; er wird auf Antrag entweder als Miet- oder als Lastenzuschuss gewährt. Die Höhe des Miet- oder Lastenzuschusses errechnet sich nach einer feststehenden Formel (§ 19) unter Berücksichtigung der Miethöhe oder monatlichen Belastung, des Einkommens und der Haushaltsgröße. Mieter erhalten Mietzuschuss, Eigentümer Lastenzuschuss. Belastung im Sinne des Lastenzuschusses sind Kapitaldienst- und Bewirtschaftungskosten. Die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung ergeben sich aus dem Alter der Wohnung, der Haushaltsgröße und der Gemeindeklasse. Der konkrete Wohngeldbetrag ist dann aus der Tabelle (Anlage 8 ff. zum Gesetz) zu entnehmen. S. a. WohngeldVO v. 19. 10. 2001 (BGBl. I 2722) m. Änd.




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