Mietsenkung

Im Mietrecht :

Der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum, auch Sozialwohnungen genannt, darf nur die sog. Kostenmiete verlangen. Diese rechtliche Situation hat zur Folge: Nur wenn sich die laufenden Aufwendungen, die sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergeben, erhöhen, hat der Vermieter die Möglichkeit, eine höhere Miete zu verlangen. Stellt sich jedoch heraus, dass die laufenden Aufwendungen sinken, so ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet, die Senkungen an den Mieter weiterzugeben.
Als Ursache für sog. Mietsenkungen könnte beispielsweise die Senkung des Zinssatzes für eine Bankhypothek in Betracht kommen. Steht ine Mietsenkung im Raum, so muss der Vermieter unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung auf stellen.
Die Mietsenkung ist dann ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, ab dem die Verringerung der laufenden vom Vermieter aufzubringenden Aufwendungen wirksam ist. Ist damit zu rechnen, dass der Vermieter die Mietsenkungen nicht vornimmt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, und erfährt dies der Mieter später, so hat der Mieter die Möglichkeit, zu viel bezahlte Kostenmiete zurückzuverlangen.
Weitere Stichwörter:
Erhöhung der Kostenmiete, Kostenmiete, Rückforderung, Sozialmiete




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