Sozialmiete

Im Mietrecht :

Wer nur über geringes Einkommen verfügt, ist meist nur in der Lage, sich eine Sozialwohnung zu mieten, um überhaupt eine Behausung zu haben. Bei der Anmietung einer Sozialwohnung sind einige gesetzliche Besonderheiten zu beachten.
Im Gegensatz zum „frei finanzierten Wohnungsbau" spricht man vom „sozialen Wohnungsbau", wenn der Bauherr zur Finanzierung seines Bauobjektes verbilligte öffentliche Finanzmittel verwendet. Deshalb wird der Bauherr verpflichtet, wenn er das Bauprojekt vermieten will, den Wohnraum nur bestimmten Personen zu überlassen und höchstens eine kostendeckende Miete, die sogenannte „Kostenmiete" zu verlangen. Zusammenfassend kann gesagt werden: Wer mit Hilfe von öffentlichen Mitteln Mietwohnungen baut, unterliegt einer Mietpreis- und Belegungsbindung mit der Folge, dass der Vermieter nur an Personen vermieten darf, die „wohnberechtigt" sind. Man spricht hier von preisgebundenem Wohnraum, im Gegensatz zum frei finanzierten Wohnraum. Wohnraum ist dann preisgebunden, wenn nicht mehr als die Kostenmiete verlangt werden darf, d.h., die Miete darf nur so hoch sein, wie es zur Deckung der jährlich entstehenden Belastungen erforderlich ist. Zur Berechnung der jährlichen Belastungen wird eine „Wirtschaftlichkeitsberechnung" zugrunde gelegt.
Ein „soziales Mietrecht" war in der ehemaligen DDR unbekannt. Es bleibt somit festzuhalten, dass in den neuen Bundesländern bezüglich der Sozialwohnungen Sonderregelungen gelten. Die Vorschriften für Sozialwohnungen gelten nur für neu geschaffenen Wohnraum, der mit öffentlichen Mitteln erstmals nach dem 2.10.1990 errichtet bzw. für die Wohnungen bewilligt worden ist. Für die Sozialwohnungen, die nach dem 2.10.1990 bezogen worden sind, gilt somit die Rechtslage, wie sie in der alten Bundesrepublik vorhanden war.
Weitere Stichwörter:
Erhöhung der Kostenmiete, Familieneinkommen, Fehlbelegung, Kostenmiete, Kündigung einer Sozialwohnung, Mletausfallwagnis, Mietsenkung, Rückforderung, Wohnberechtigungsschein, Wohngeld




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