Sozialwohnung

Zur Förderung des Wohnungsbaus stellt der Staat u. a. Bauherren Geldmittel zur Verfügung. Als Gegenleistung verlangt er, dass die betreffenden Wohnungen für einen gewissen Zeitraum nur an sozial schwächere Familien bzw. Personen vermietet werden dürfen. Darüber hinaus ist der Vermieter bei der Mietpreisbildung nicht frei, sondern darf lediglich die so genannte Kostenmiete verlangen. Deshalb werden Sozialwohnungen auch als preisgebundener Wohnraum bezeichnet.

Wohnungsbindungsgesetz und Belegungsschein
Alle Sozialwohnungen unterliegen den besonderen Regelungen des Wohnungsbindungsgesetzes (WBG). Danach hat der Verfügungsberechtigte, also der Vermieter der Wohnung, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn eine Wohnung fertig gestellt oder frei geworden ist.

In besonderen Fällen hat die Behörde ein Belegungsrecht. Sie kann dem Vermieter daher oftmals geradezu vorschreiben, an wen er zu vermieten hat. Unabhängig davon darf er eine Sozialwohnung nur an solche Personen vermieten, die einen Belegungsschein vorlegen können. Beachtet der Vermieter dies nicht, dann kann die Behörde verlangen, dass das Mietverhältnis mit der nicht
berechtigten Person wieder beendet wird. Das kann zur Folge haben, dass der Vermieter gegenüber seinem Mieter schadenersatzpflichtig wird.

Wie erlangt man den Belegungsschein für eine Sozialwohnung?
Einen Belegungsschein erhält der Wohnungssuchende bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, wo auch geprüft wird, ob er die Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein erfüllt.
Maßgebend ist zunächst das Einkommen des Wohnungssuchenden. Will er zusammen mit weiteren Familienmitgliedern eine Sozialwohnung beziehen, wird das Einkommen sämtlicher Personen zusammengerechnet.
Derzeit gilt als jährliche Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt 23 000 EUR, für einen Zweipersonenhaushalt
00 EUR und für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen 8000 EUR. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden zunächst pauschale Abzüge für Steuern und Versicherungen vorgenommen. Darüber hinaus gibt es Freibeträge für bestimmte Personengruppen, die vom Einkommen abgezogen werden. Zu den Personengruppen gehören beispielsweise Kinder bis zwölf Jahre, Schwerbehinderte und junge Ehepaare, die noch nicht länger als fünf Jahre verheiratet sind.
Wenn die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, erhält der Wohnungssuchende einen Belegungsschein für eine bestimmte Wohnungsgröße, die nicht wesentlich, nämlich um höchstens 5 m2, überschritten werden darf.
Wenn in einer Sozialwohnung eine Einzelperson oder eine Familie lebt, deren derzeitiges Einkommen nicht dazu berechtigen würde, dort zu wohnen, muss eine so genannte Fehlbelegungsabgabe geleistet werden.

Bei einer Eigentumswohnung :

Von solchen Wohnungen spricht man, wenn diese mit öffentlichen Mitteln der Gemeinden oder des Landes errichtet worden sind. Nach Massgabe von § 4 WoBindG dürfen solche Sozialwohnungen nur unter folgenden Voraussetzungen an Wohnungssuchende überlassen werden: "Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übergibt, und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgrösse nicht überschritten wird (...)" (§4 Abs. 2 WoBindG).

Die Wohnberechtigung richtet sich nach dem Einkommen des "Berechtigten". Es sollen im Wesentlichen sozial Schwache günstigen Wohnraum erhalten. In einem Formular wird in aller Regel das Einkommen der Wohnungssuchenden ermittelt und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder beziehungsweise deren Einkommen werden entsprechend summiert.

ist die aus sozialen Gründen öffentlich geförderte Wohnung. Für sie gilt das Woh- nungsbindungsgesetz. Auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hat einen Anspruch auf eine S. Lit.: Förster, W., Sozialer Wohnungsbau, 2002

Alter Begriff für bis zum 31. 1. 2001 im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum. Heute spricht man von sozialem Wohnraum; soziale Wohnraumförderung.




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