Sparkassen

1.
S. sind i. d. R. gemeinnützige, von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden (Gewährträger) errichtete rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (Kreis- oder Stadts.), denen die Förderung des Spargeschäfts (Bankeinlagen) obliegt. Sie können jedoch grundsätzl. alle Bankgeschäfte betreiben, sind Kreditinstitute und unterliegen der Bankenaufsicht nach dem KWG. Rechtsgrundlage sind die Sparkassengesetze der Länder und die von den kommunalen Trägern erlassenen Satzungen.

2.
Organisation und Verwaltung gehören zum Bereich des landesrechtlich geregelten Kommunalrechts. Organe der S. sind danach i. d. R. ein Verwaltungsrat, der die Geschäftspolitik bestimmt und den Vorstand bestellt, ein aus einer oder mehreren Personen bestehender Vorstand zur Vertretung der S. und Führung der laufenden Geschäfte sowie ein Kreditausschuss, dem u. a. ehrenamtlich tätige Bürger angehören. Die S. unterliegen ferner einer Rechtsaufsicht (Sparkassenaufsicht) der höheren und obersten staatlichen Verwaltungsbehörde (i. d. R. das Landesfinanzministerium). Für ihre Verbindlichkeiten haftete bis 2005 noch der Gewährträger; diese Gewährträgerhaftung ist nunmehr abgeschafft. Die Bezeichnung S. ist geschützt und öffentl.-rechtl. S. vorbehalten (§ 40 KWG). Es ist umstr., ob dieser Bezeichnungsschutz mit der Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts vereinbar ist.

3.
Die ca. 440 deutschen S. und ihre Gewährträger sind regional in 12 Sparkassen- und Giroverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, die sich ihrerseits zum Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (G v. 6. 4. 1933, RGBl. I 166) zusammengefunden haben. Die Sparkassen- und Giroverbände sind Mitträger der 7 öffentlich-rechtlichen Landesbanken, die als Girozentralen Zahlungsverkehr und Wertpapierhandel für ihre S. abwickeln, Staatsbank ihres Bundeslandes sind und selbst alle Bankgeschäfte betreiben. Spitzeninstitut der Sparkassenorganisation ist die DekaBank. Im Gebiet der ehem. DDR gilt das Sparkassengesetz vom 29. 6. 1990 (GBl. Nr. 40 S. 567) weiter (Anl. II zum EinigV Kap. IV Abschn. I Nr. 1). S. a. Bausparkassen.




Vorheriger Fachbegriff: Sparkasse | Nächster Fachbegriff: Sparkonto


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen