Bankenaufsicht

ist die staatliche Aufsicht über die Kreditinstitute. Sie wird nach dem Kreditwesengesetz durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Bundesbank ausgeübt. Massnahmen sind u.a.: 1) Wer Bankgeschäfte betreiben will, bedarf der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts; die Erlaubnis kann zurückgenommen werden; 2) Vorlage von Monatsberichten (sog. Monatsausweise) und der Jahresbilanz; 3) Meldung der Kredite, die 15 % des haftenden Eigenkapitals der Bank übersteigen (Grosskredite); 4) Meldung der Kunden mit mehr als 1 Mio. EUR Kredit (Millionenkredite); 5) Auskunftspflicht über alle Geschäftsangelegenheiten; 6) Sonderprüfungen durch das Bundesaufsichtsamt; 7) Einstweilige Massnahmen bei Gefährdung der Kundengelder.

Überwachung der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten zur Gewährleistung der Einhaltung bankrechtlicher Bestimmungen. Rechtsgrundlage ist im Wesentlichen das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das KWG. Die Bankenaufsicht wird hauptsächlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausgeübt. Daneben sind Aufgaben der Deutschen Bundesbank zugewiesen.

1.
B. ist die staatliche Aufsicht über Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (in der Terminologie des § 1 I b KWG: „Institute“). Sie obliegt seit 1. 5. 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach Maßgabe des G über das Kreditwesen (KWG) i. d. F. v. 9. 9. 1998 (BGBl. I 2776) m. Änd. Dabei arbeitet die BaFin eng mit der Deutschen Bundesbank zusammen (§ 7 KWG). Letzterer obliegt die Durchführung der Aufsicht, während die Bundesanstalt für die hoheitlichen Maßnahmen verantwortlich ist. Auch Zahlungsinstitute unterliegen der B. durch die BaFin, die jedoch im ZAG geregelt ist; s. Zahlungsinstitute. Als Konsequenz aus der Finanzkrise 2008 soll die B. in Zukunft bei der Deutschen Bundesbank konzentriert werden. Eine B.-Agentur der EU ist ebenfalls geplant.

2.
Die allgemeine Aufsicht wird ausgeübt insbes. im Hinblick auf Eigenmittel (Solvenzkontrolle, Basel II) und Liquidität (§§ 10-12 a KWG). Die Berechnung der angemessenen Eigenmittel erfolgt nach den Vorschriften der SolvabilitätsVO v. 14. 12. 2006 (BGBl. I 2926, m. Änd.), die der ausreichenden Liquidität nach der LiquiditätsVO v. 14. 12. 2006 (BGBl. I 3117). Zur Verhinderung von Missständen können bestimmte Arten von Werbung untersagt werden (§ 23). Anzeigepflichten bestehen z. B. für Groß- und Organkredite (§§ 13-15), Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern, Änderung der Rechtsform, Sitzverlegung, Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 24); ferner besteht eine Vorlagepflicht für Monatsausweise und Rechnungslegungsunterlagen (§§ 25, 26). Institute haben nach § 44 auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Auch können die Geschäftsräume des Instituts betreten werden. S. a. Handelsbuch. In besonderen Fällen können schließlich Gewinnausschüttung, Entnahmen und Kreditgewährung bei unzureichender Liquidität oder unzureichenden Eigenmitteln beschränkt sowie weitere Anweisungen für die Geschäftsführung gegeben und sonstige Maßnahmen getroffen werden, wenn Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht (§§ 45, 46).

3.
Zur B. gehört auch die Zulassung von Instituten zum Geschäftsbetrieb (dazu Kreditinstitute). Die Erlaubnis erlischt bei Nichtausübung über 1 Jahr. Bei nachträglicher Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit oder Fachkunde und bei anders nicht abwendbarer Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte (§ 35) kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. Ferner kann sie die Abberufung leitender Personen verlangen, wenn die Voraussetzungen der Erlaubnisrücknahme in deren Person erfüllt sind oder wenn sie trotz Abmahnung vorsätzlich oder leichtfertig gegen die für die Geschäftsführung maßgebenden Vorschriften verstoßen (§ 36). Gegen den Betrieb eines Kreditinstituts ohne Erlaubnis und gegen verbotene Bankgeschäfte kann die Bundesanstalt unmittelbar vorgehen (§ 37). S. a. Pfandbriefbanken.




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