Zahlungsinstitute

1.
Z. sind Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen (§ 1 I Nr. 5 des am 31. 10. 2009 in Kraft getretenen ZahlungsdiensteaufsichtsG (ZAG) v. 25. 6. 2009 (BGBl. I 1506) m. Änd.). Zahlungsdienste wiederum sind Dienstleistungen, die Zahlungen zwischen zwei Parteien ausführen oder die Ausführung unterstützen. Dazu gehören nach § 1 II ZAG das Ein- und Auszahlungsgeschäft, das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung in Form von Lastschrift (Lastschriftverfahren), Überweisung (Überweisungsvertrag) und Zahlungskarte (z. B. EC-Karte), das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung (z. B. Kreditkarte), das digitalisierte Zahlungsgeschäft (z. B. Internet-Bezahldienste) sowie das Finanztransfergeschäft. Die zivilrechtlichen Regelungen sind in den durch G v. 29. 7. 2009 (BGBl. I 2355) neu eingeführten §§ 675c ff. BGB enthalten.

2.
Zahlungsdienste werden in Deutschland i. d. R. durch Kreditinstitute geleistet und waren vor Inkrafttreten des ZAG als Girogeschäft ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Durch das ZAG, das der Umsetzung des aufsichtsrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie dient, wird eine neue Institutsform (neben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten) geschaffen, die Aufsicht hierüber vom KWG getrennt und unionsweit vereinheitlicht.

3.
Z. benötigen eine schriftliche Erlaubnis (§ 8 ZAG). Sie müssen ein ausreichendes Anfangs- und angemessenes Eigenkapital haben (§§ 9 Nr. 3, 12, Solvenzkontrolle, dazu ZIEV v. 15. 10. 2009, BGBl. I 3643) sowie über wirksame Mechanismen zur Erkennung und Überwachung von Risiken verfügen (§ 8 III Nr. 5). Berichtswesen (VO v. 15. 10. 2009, BGBl. I 3638) und Rechnungslegung (VO v. 2. 11. 2009, BGBl. I 3680) unterliegen z. T. eigenen Regeln. Da die Z. übergebenen Gelder nicht durch die Einlagensicherung gedeckt sind, müssen besondere Sicherungsmaßnahmen für den Fall der Insolvenz eingehalten werden (§ 13): Geldbeträge dürfen nicht gemischt werden, müssen nachts auf offenen Treuhandkonten hinterlegt werden und sind von den übrigen Vermögenswerten des Z. zu trennen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 3, 1 VIII).




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