Blendung im Straßenverkehr

Der Fahrzeugführer, der durch eine fremde Lichtquelle geblendet wird (Scheinwerfer im Gegenverkehr, Sonnenreflex auf Glas usw.), muss seine Geschwindigkeit soweit verringern, dass ihm die noch bestehende Sichtweite gefahrloses Weiterfahren und notfalls rechtzeitiges Halten gestattet (§ 3 I StVO); der Anhalteweg darf nicht größer sein als die Sichtweite. Dauert die Sehbehinderung nach der Blindsekunde fort, muss er sich auf sofortiges Halten einstellen und an den rechten Straßenrand fahren. Bei Dunkelheit muss er auf B. durch andere Fz. gefasst sein; er kann Fahrer entgegenkommender Fz., die nicht abblenden, durch kurzes Aufblenden warnen und muss ggf. seine Geschwindigkeit vorsorglich verringern. Begeht der Fahrer während der Blind- oder Schrecksekunde (Reaktionszeit) einen Verkehrsverstoß, so handelt er nur dann schuldlos, wenn er auf eine B. nicht gefasst sein musste. S. a. Abblenden.
Bei Blendung durch fremde Lichtquellen od. Sonnenlicht hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit soweit zu verringern, dass er noch innerhalb der Strecke halten kann, die er vor Eintritt der Blendung überblicken konnte. Ist ihm die Sicht fast völlig genommen, so muss er eine Notbremsung durchführen. Bei überraschend eingetretener Blendung trifft Kfz-Führer für evtl. Unfälle keine Schuld, wenn er ihn trotz durchgeführter sofortiger Notbremsung innerhalb der Blindsekunde nicht vermeiden konnte.-Fahrzeugführer haben Blendung anderer grundsätzlich zu vermeiden; rechtzeitiges Abblenden ist erforderlich, anderenfalls liegt Ordnungswidrigkeit vor; auch kann der blendende Fahrzeugführer für einen durch B. entstandenen Unfall zivil- u. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.




Vorheriger Fachbegriff: Blendung | Nächster Fachbegriff: Blickfangwerbung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen