Blendung

Abblenden, Abblendlicht, Blindsekunde. In Verkehrsstrafverfahren berufen sich angeklagte Kraftfahrer häufig darauf, sie seien von einem bestimmten oder unbekannten Kraftfahrzeug geblendet worden. Nicht selten ist dies eine bloße Schutzbehauptung ohne Grundlage, in anderen Fällen wurde das Licht des entgegenkommenden Fahrzeugs nur als Blendung empfunden (typisch für Empfindlichkeit der Augen nach Alkoholgenuß!), indessen kann dies auch gelegentlich zutreffen, ohne stets als haltlose Entschuldigung gelten zu können. Der Kraftfahrer braucht zwar, wenn er keinen besonderen Anhaltspunkt dafür hat, auf Grund des Vertrauensgrundsatzes nicht damit zu rechnen, daß ein mit Abblendlicht entgegenkommender Fahrzeugführer schon kurz vor der Begegnung das Fernlicht wieder einschaltet und ihn auf diese Weise blendet. Er braucht seine Fahrweise nicht hierauf einzurichten, und es ist ihm jedenfalls eine Schrecksekunde zuzubilligen. Er muß aber sofort bremsen und darf nicht abwarten, bis der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer auf seine Blinkzeichen (Lichthupe) hin abblendet. Überhaupt entschuldigt nur eine plötzliche, nicht voraussehbare Blendung. Wer rechtzeitig erkennt, daß der andere nicht abgeblendet hat, muß sich auf diesen Umstand einstellen (nämlich sofort bremsen), im äußersten Fall - wenn die Sicht völlig genommen ist (z. B. durch Halogen-Scheinwerfer), sogar kurz halten. Andernfalls kann er, wenn es zu einem Unfall kommt, mitschuldig werden. Das gilt gleichermaßen für den Fall, daß mit einer alsbaldigen Blendung gerechnet werden muß, z. B. wenn man bei Nachtfahrt das über eine Kuppe oder um eine Kurve weisende Fernlicht als solches erkennt und die eigene Aufforderung mk der Lichthupe, abzublenden, von dem bereits nahe herangekommenen anderen Verkehrsteilnehmer nicht befolgt wird. Wirkliche Ausnahmesituationen, die den Geblendeten entschuldigen, sind selten.




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