Organkredit

Kredit i. S. d. § 15 KWG, der von einem Unternehmen, das dem KWG unterliegt, an ihm nahestehende Personen oder Unternehmen vergeben wird. Organkredite dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter des Unternehmens sowie eine ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsrates vorliegen und die Gewährung — außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen — nur zu marktmäßigen Bedingungen erfolgt. Ausnahmen bestehen, wenn bestimmte Höchstbeträge nicht erreicht werden. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KWG sind Organkredite sofort zurückzuzahlen.




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