Selbsthilfe

Wer sein Recht (im subjektiven Sinne) selbst durchsetzt, ohne sich dabei der Hilfe der Gerichte zu bedienen, greift zur Selbsthilfe. Sie wird vom Gesetzgeber im allgemeinen nicht gebilligt, da sie den Rechtsfrieden gefährdet und einen Rückfall in das Recht des Stärkeren darstellt. Die Selbsthilfe wird daher nur in wenigen Fällen als rechtmäßig zugelassen: Wird die Durchsetzung eines Anspruchs dadurch gefährdet, daß der Schuldner eine Sache, die er liefern soll, verschiebt oder selbst flieht (vor allem ins Ausland), so kann ihm der Gläubiger die Sache vorläufig wegnehmen oder ihn selbst vorläufig festnehmen (Festnahme), «wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist» (§229 BGB, allgemeine Selbsthilfe). Er muß allerdings dann so schnell wie möglich bei Gericht einen Arrest beantragen. Werden Sachen, die einem gesetzlichen Pfandrecht unterliegen (zum Beispiel eingebrachte Sachen eines Mieters) ohne Zustimmung des Gläubigers weggeschafft, so darf der Gläubiger dies mit Gewalt verhindern. Wird Besitz durch verbotene Eigenmacht verletzt, so darf sich der Besitzer dagegen mit Gewalt zur Wehr setzen (§859 BGB).

Zwangsweise eigenmächtige Durchsetzung von Rechten (Faustrecht) ist in einem funktionierenden Rechtsstaat unzulässig. Ausnahmen: 1) Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Einschreiten Gefahr besteht, dass Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird, a) eine Sache weggenommen, zerstört oder beschädigt wird; b) ein Verpflichteter, der der Flucht verdächtig ist, festgenommen oder der Widerstand des Verpflichteten gegen eine zu duldende Handlung beseitigt wird. - Werden Sachen weggenommen, muss dinglicher Arrest, im Falle der Festnahme des Verpflichteten persönlicher Arrest alsbald beantragt werden; Verpflichteter muss unverzüglich dem Gericht vorgeführt werden. Bei irrtümlicher Selbsthilfe Verpflichtung zu Schadenersatz; §§ 229 ff. BGB. - 2) S. des Besitzers: Er darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Wird ihm bewegliche Sache weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Wird Besitz an Grundstücken entzogen, so darf er sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen; § 859 BGB. - 3) S. des Vermieters Vermieterpfandrecht.

(§§229 ff. BGB). Wer zum Zweck der S. eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, einen Verpflichteten, der der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser dulden muss, beseitigt, handelt nicht rechtswidrig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die durch S. gerechtfertigte Tat ist nicht strafbar u. begründet keine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung. Die S. darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Wer irrtümlich die Voraussetzungen erlaubter S. annimmt, macht sich auch dann schadensersatzpflichtig, wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Da der Rechtsschutz grundsätzlich den Gerichten u. Behörden übertragen ist u. im allgemeinen im Eilverfahren (Arrest, einstweilige Verfügung) erlangt werden kann, ist S. nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig.

ist die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs durch eigenes Handeln. Mit dem Vordringen staatlicher Gewalt ist die S. immer mehr zurückgedrängt worden. Nach § 229 BGB ist die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, die Festnahme eines fluchtverdächtigen Verpflichteten und die gewaltsame Beseitigung des Widerstands eines Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, zum Zweck der S. nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Lit.: Schünemann, B., Selbsthilfe im Rechtssystem, 1985; Werner, O., Staatliches Gewaltmonopol und Selbsthilfe im Rechtsstaat, 1999

Strafrecht: eigenmächtige Sicherung oder Durchsetzung von Rechten. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs staatlichen Rechtsschutzes gegenüber der Selbsthilfe ist diese nur ausnahmsweise aufgrund besonderer im Zivilrecht geregelter, aufgrund der Einheit der Rechtsordnung aber auch im Strafrecht verbindlicher Rechtfertigungsgründe zulässig. Zu unterscheiden sind die Selbsthilfe
— zur Sicherung von Ansprüchen gem. §§229-231 BGB, — des Vermieters gem. § 562 b BGB,
— des Gastwirts gem. § 704 S. 2 BGB und
— des Besitzers gem. §§ 859 ff. BGB.
Voraussetzungen der Selbsthilfe gern. §§229ff. BGB sind das Bestehen eines einredefreien Anspruchs, die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung seiner Verwirklichung und dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
In dieser Lage sind zulässig die Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die Festnahme
eines der Flucht Verdächtigen und die Beseitigung von Widerstand des zur Duldung Verpflichteten.
Die Selbsthilfe muss zur Abwehr der Gefahr erforderlich und verhältnismäßig sein. Zudem ist der dingliche bzw. persönliche Arrest zu beantragen; wird dieser verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der Sachen bzw. Freilassung des Festgenommenen zu erfolgen. Die Selbsthilfe darf demnach — wie der vorgenannte vorläufige Rechtsschutz — nur zur Sicherung, nicht aber zur Durchsetzung des Anspruchs führen. Subjektive Voraussetzung ist das Handeln zum Zweck der Selbsthilfe.
Voraussetzung des Selbsthilferechts des Besitzers gern. §§859 ff. BGB ist das Vorliegen verbotener Eigenmacht gern. § 858 Abs. 2 BGB.
In dieser Lage dürfen der Besitzer und der Besitzdiener (§§ 860, 855 BGB; str., ob auch der mittelbare Besitzer) sich der Besitzstörung gewaltsam erwehren (Besitzwehr, § 859 Abs. 1) und bei beweglichen Sachen dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Störer die Sache wieder abnehmen, bei Grundstücken sich seiner sofort nach der Tat durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen (Besitzkehr,§ 859 Abs. 2 u. 3 BGB).
Die Ausübung des Selbsthilferechts muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angeniessen sein. Subjektive Voraussetzung ist ein Handeln zum Zweck der Beseitigung der Besitzstörung.
Würden durch die Ausübung die Grenzen der Selbsthilfe überschritten, so ist der Rechtsinhaber auf die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes zur Sicherung und Durchsetzung seiner Rechte angewiesen.

ist die eigenmächtige Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs. Sie ist, da der Rechtsschutz grundsätzlich den staatlichen Behörden und Gerichten übertragen ist (in Eilfällen durch Arrest und einstweilige Verfügung), nur in besonderen Notfällen zulässig. Die S. ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 229 BGB). Als Selbsthilfehandlungen kommen die Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache oder die zwangsweise Festnahme des Verpflichteten, der der Flucht verdächtig ist, in Betracht. Die S. darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit). Unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr muss die S.handlung durch Erwirken eines dinglichen (bei Wegnahme einer Sache) oder persönlichen (Festnahme einer Person) Arrests gerichtlich bestätigt werden (§ 230 BGB). Bei Überschreiten des zulässigen Rahmens (S.-Exzess) oder bei irriger Annahme der Voraussetzungen für eine S. (Putativ-S.) ist die Handlung rechtswidrig und verpflichtet - auch ohne Nachweis eines Verschuldens (anders bei der Notwehr) - zum Schadensersatz (§ 231 BGB); der Betroffene handelt also stets auf eigene Gefahr (z. B. wenn der abreisende Schuldner vorher seine Schuld durch Überweisung beglichen hatte). Besondere Vorschriften über die S. gelten für den Vermieter als Inhaber des Vermieterpfandrechts (Wohnraummietvertrag, 3) und für den Besitzschutz.




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