Selbsthilferecht

das Recht, einen Anspruch durch eigenes Handeln durchzusetzen oder zu sichern. Besteht nur ausnahmsweise, da grds. jedermann auf die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zur Verwirklichung seiner Rechte angewiesen ist. Wer zum Zwecke des S. eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einen Verpflichteten, der der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht rechtswidrig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als es zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Nach Beseitigung der Gefahr muß unverzüglich ein dinglicher (bei Wegnahme von Sachen) oder persönlicher (bei Festnahme einer Person) Arrest bei Gericht beantragt werden.

ist das Recht, einen Anspruch durch eigenes Handeln (Selbsthilfe) durchzusetzen oder zu sichern. Ein S. besteht nur ganz vereinzelt (§§ 229, 859, 562 b, 704 BGB). Im Übrigen ist jedermann auf Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zur Verwirklichung seiner Rechte angewiesen.




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