Selbsthilfegruppen und -Organisationen

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Selbsthilfegruppen und -Organisationen, die die Prävention bzw. die Rehabilitation von Versicherten zum Ziel haben, gefördert (§20c Abs. 1 S. 1 SGB V). Die Förderung erfolgt über Zuschüsse. Die Förderung der Selbsthilfe ist ferner eine der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§29 SGB IX). Gefördert werden können

Selbsthilfegruppen, -Organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben. Die Förderung der Selbsthilfegruppen, -Organisationen und -kontaktsteilen kann durch die Bereitstellung von finanziellen, personellen oder von Sachmitteln erfolgen.




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