Besitzkehr

Siehe auch: Besitzschutz

Siehe auch: Besitzschutz

Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen (§ 859 Abs. 3 BGB).

Besitzschutz

rechtlich geschützte Möglichkeit des Besitzers, sich den Besitz nach einem Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht ohne gerichtliche Hilfe „auf eigene Faust” wieder zu verschaffen. Der Besitzer ist nicht nur berechtigt, die bevorstehende verbotene Eigenmacht abzuwehren (Besitzwehr), sondern er darf sich auch dann, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, in dem gesetzlich bestimmten Zeitraum mit angemessenen Mitteln wieder in Besitz setzen.
Beim Entzug beweglicher Sachen muss der Täter gem. § 859 Abs. 2 BGB auf frischer Tat ertappt und unmittelbar verfolgt worden sein. Dies ist zur Vermeidung einer weitgehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift jedoch nicht allzu eng auszulegen. Die Verfolgung (Nacheile) setzt nicht voraus, dass der Täter bei der Wegnahme entdeckt oder beobachtet wurde. Eine spätere Entdeckung und Verfolgung genügen. Voraussetzung ist aber wenigstens ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Wegnah-nie. Die genaue Grenze ist abstrakt schwer zu bestimmen. Teilweise wird ein zeitlicher Abstand von bis zu 30 Minuten toleriert.
Bei Grundstücken darf sich der Besitzer gern. § 859 Abs. 3 BGB nur sofort nach der Entziehung durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. „Sofort” bedeutet dabei nicht augenblicklich im Sinne eines blitzschnellen Handelns, da bei einer derart engen Auslegung das Wiederbemächtigungsrecht in seiner Wirksamkeit stark beeinträchtigt wäre. Der Begriff stellt jedoch eine zeitliche Begrenzung des Selbsthilferechts dar und folgt somit objektiven Grundsätzen, sodass nicht auf die Kenntniserlangung des Besitzers abzustellen ist. Demnach hat die Wiederbemächtigung so schnell zu erfolgen, wie es dem Besitzer nach objektivem Maßstab im konkreten Einzelfall ohne Rücksicht auf seine subjektive Kenntnis der Entziehung möglich ist.

Besitzschutz.




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