Mieterschutz

Unser Mietrecht ist sozial, eine Kündigung des Mieters durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen möglich. Wer sich als Mieter nichts zuschulden kommen lässt und seinen Mietzins immer rechtzeitig bezahlt, kann nur wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist an enge und genau überprüfbare Voraussetzungen gebunden. Wurde eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, muss der neue Eigentümer derzeit wenigstens drei Jahre warten, bevor er mit seiner Kündigung des Wohnraums beginnen kann. Beabsichtigt ist eine noch wesentlich längere Kündigungsfrist.
Diese schon eingeengten Kündigungsmöglichkeiten werden durch die sogenannte Sozialklausel in Härtefällen noch weit ter beschränkt. Bedeutet die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine besondere Härte, die auch dann nicht zu rechtfertigen wäre, wenn die berechtigten Interessen des Vermieters ausreichend berücksichtigt würden, kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Eine besondere Härte liegt auch dann vor, wenn ein angemessener Ersatzwohnraum - wie in Ballungsgebieten üblich - zu vernünftigen Bedingungen kaum noch beschafft werden kann. Der zuständige Mietrichter kann bestimmen, wie lange das Mietverhältnis fortgesetzt wird* Der Mieter muss allerdings zunächst schriftlich der Kündigung widersprochen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt haben. In diesem Fortsetzungsverlangen muss er auch deutlich machen, weshalb er der Kündigung widerspricht. Aufgrund der Sozialklausel müssen besonders die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Mieters überprüft und gewürdigt werden.

Bestimmungen zum Schutz des Mieters von Wohnraum, nach denen insbes. die Möglichkeit des Vermieters zur Kündigung und Mietzinserhöhung beschränkt werden. Zur Erzwingung eines höheren Mietzinses darf der Vermieter nicht kündigen. Zwar können Vermieter und Mieter den Mietzins einvernehmlich festlegen und auch erhöhen (für bis zu 10 Jahre kann auch von vornherein ein Mietzins in steigender Höhe, jeweils für mindestens 1 Jahr unverändert, vereinbart werden, sog. Staffelmiete); einseitig kann der Vermieter im nicht preisgebundenen Wohnungsbau eine Zustimmung des Mie ters zu einer Mietzinserhöhung, falls diese nicht vertraglich überhaupt ausgeschlossen ist, jedoch nur verlangen, wenn der Mietzins (abgesehen von den Nebenkosten) seit mindestens 1 Jahr unverändert ist, der verlangte neue Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und sich der Mietzins innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 30 % erhöht. Unabhängig davon kann der Vermieter jedoch die Kosten baulicher Verbesserungen sowie Erhöhungen der Betriebs- und Kapitalkosten in bestimmter Höhe anteilig auf den Mieter umlegen. Zur Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit Kündigungsschutz.

Das Mieterschutzgesetz vom 15.12. 1942 (mit vielen späteren Änderungen) bestimmte, dass ein Mietverhältnis über Gebäude und Wohnungen gegen den Willen des Mieters nur aus bestimmten Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf, Mietrückstände, unbefugte Untervermietung) und nur durch gerichtliches Urteil (Amtsgericht) aufgelöst werden konnte, Mietaufhebungsklage. Für die BRD ist jetzt das Soziale Mietrecht des BGB massgeblich. Geschäftsraummiete.

Wohnraummietvertrag (5 b, c).




Vorheriger Fachbegriff: Mietermodernisierung | Nächster Fachbegriff: Mieterverein


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen