Steuerpflicht

Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person bei Vorliegen der von den Steuergesetzen festgelegten Voraussetzungen, Steuern zu entrichten und alle genannten Verpflichtungen

zu erfüllen (z.B. Abgabe der Steuererklärung, Führung der Bücher und Aufzeichnungen, Leistung von Sicherheit).

ist die Pflicht, bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Sachverhalte Steuer zu zahlen. Die S. ist ein Fall der allgemeinen Pflichtig- keit des Angehörigen eines Staates gegenüber diesem. Die S. kann unbeschränkt oder auf besondere Teilsachverhalte (z.B. die in der Bundesrepublik erzielten Einkünfte) beschränkt sein. Lit.: Naujok, J., Steuerpflicht und Gewissensfreiheit, 2003

bestimmt wer die Steuer zu entrichten hat (Steuerpflichtiger) und in welchem Umfang die Steuer anfällt. Die S. wird durch Einzelsteuergesetze festgelegt. Allgemein wird zwischen unbeschränkter und beschränkter S. unterschieden. Beispiel: Einkommen- und Körperschaftsteuer. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die in der BRep. einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig die in § 1 KStG aufgeführten Kapitalgesellschaften usw. mit Geschäftsleitung oder Sitz in der BRep. (§ 1 I-III EStG; § 1 I, II KStG). Die unbeschränkte St. erstreckt sich bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf sämtliche Einkünfte, d. h. auf das weltweite Einkommen (§§ 1 I 1, 2 I 1, EStG; § 1 II KStG). Beschränkte St. tritt ein, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Geschäftsleitung oder Sitz in der BRep. gegeben sind (§ 1 IV EStG, § 2 KStG). Die beschränkte St. erfasst bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer lediglich die in der BRep. erzielten inländischen Einkünfte (vgl. Einkünfte, inländische) nach § 49 EStG. Über erweiterte unbeschränkte St. Grenzgänger, erweiterte beschränkte St. Außensteuergesetz. Zur Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. S. a. Doppelbesteuerung.




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