Außensteuergesetz
Das A. v. 8. 9. 1972 (BGBl. I 1713), zul. geänd. d. G v. 19. 12. 2008 (BStBl. I 2794), dient dem Zweck, die Steuervorteile einzuschränken, die sich aus den
zwischenstaatlichen Regelungs- und Steuerbelastungsunterschieden ergeben. So werden u. a.
begünstigende
Geschäftsbedingungen gegenüber nahe stehenden Personen im Ausland steuerlich korrigiert (§ 1 AStG; Arm\'s length-
Klausel) und die Einkommen- und
Erbschaftsteuerpflicht erweitert. Grundsätzlich wird ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in das Ausland verlegt, beschränkt steuerpflichtig (
Steuerpflicht;
Einkommensteuer, 2). Durch das A. werden Deutsche, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrem Wegzug in ein
Niedrigsteuerland (Steueroase) mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, einer erweiterten beschränkten
Steuerpflicht unterworfen. Voraussetzung ist, dass wesentliche
wirtschaftliche Interessen im Inland beibehalten werden und die Summe der beschränkt steuerpflichtigen
Einkünfte im jeweiligen Veranlagungsjahr 16 500 EUR übersteigt. Diese Personengruppe unterliegt in den nächsten 10 Jahren nach Wegzug nicht nur mit den inländischen
Einkünften (§ 49 EStG) der
Einkommensteuer, sondern alle
Einkünfte, die nicht
ausländische Einkünfte i. S. d. § 34 d EStG sind, werden erfasst. Stirbt ein erweitert beschränkt Einkommensteuerpflichtiger innerhalb dieser 10 Jahre, so sind seine im Ausland lebenden Erben mit dem
Inlandsvermögen erbschaftsteuerpflichtig (§ 4 AStG).
In § 6 AStG legt das A. fest, dass der Wertzuwachs wesentlicher
Beteiligungen an inländischen
Kapitalgesellschaften im Falle der
Auswanderung und in bestimmten Umgehungsfällen, z. B. Schenkung an einen beschränkt Steuerpflichtigen, zu versteuern ist. Falls unbeschränkt Steuerpflichtige und bestimmte Auswanderer eine
Kapitalgesellschaft in einem
Niedrigsteuerland beherrschen und diese Gesellschaft „nichtaktive Einkünfte“ hat, so ist die Gesellschaft
Zwischengesellschaft für diese
Einkünfte. Diese
Einkünfte der ausländischen Gesellschaft (
Zwischeneinkünfte) sind beim Einkommen des
beteiligten
Inländers zu berücksichtigen (§§ 7-14 AStG); dies gilt auch für nachgeschaltete
Zwischengesellschaften. Überwiegen die
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, so kann dies bereits bei einer
Beteiligung von weniger als 1 v. H. (§ 7 VI AStG) gelten, es sei denn, mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft findet ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse statt. Die Abkommen zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung (DBA) gehen dem A. vor. Zur Anwendung des Außensteuergesetzes BMF BStBl. I 1995, Sonderheft 1;
Basisgesellschaft.
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