Zwischengesellschaft

(Basisgesellschaft). Das Außensteuergesetz bezeichnet als Zwischengesellschaft eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des KStG, an der unbeschränkt Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar (§ 7 III AStG) zu mehr als der Hälfte beteiligt sind, und die „passive“ Einkünfte bezieht, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (Zwischeneinkünfte, § 7 I, § 8 AStG). Die Untergesellschaften dieser Z. werden in § 14 AStG als nachgeschaltete Zwischengesellschaften bezeichnet. Die Zwischeneinkünfte der n. Z. werden entsprechend der mittelbaren Beteiligungsquote dem unbeschränkt (§ 7 AStG) bzw. erweitert beschränkt Stpfl. (§§ 2, 5 AStG) zugerechnet.




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