Auswanderung

Verlassen eines Staatsgebiets auf Dauer. Steht jedem Bundesbürger frei; fällt jedoch nicht unter die grundgesetzlich gewährleistete Freizügigkeit, da diese nur innerhalb des Bundesgebietes besteht.

Auswanderungsfreiheit.

ist das Verlassen des Staatsgebiets mit dem Ziel, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben u. eine neue - die des Einwanderungslandes - anzunehmen. Art. 11 GG, der allen Deutschen die Freizügigkeit innerhalb des ganzen Bundesgebiets gewährleistet, enthält kein Grundrecht der Auswanderungs- u. Ausreisefreiheit. Doch ist das Auswanderungsrecht als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) auch grundrechtlich geschützt, insoweit aber an die verfassungsmässige Ordnung, d.h. jede formell u. materiell verfassungsmässige Rechtsnorm - wie z.B. die Vorschriften des Passgesetzes (Passwesen) -, gebunden.

ist das Verlassen eines Staatsgebiets auf Dauer. Die A. ist als Teil grundsätzlicher Freiheit des Menschen zulässig. Ihr Gegensatz ist die Einwanderung.

aus dem Bundesgebiet ist grundsätzlich frei, genießt aber keinen verfassungsrechtlichen Schutz, da das Grundrecht der Freizügigkeit nur innerhalb des Bundesgebiets gilt (vgl. aber Freizügigkeit a. E.). Nach § 1 des AuswandererschutzG v. 26. 3. 1975 (BGBl. I 774) m. Änd. ist die geschäftsmäßige Auskunft- und Raterteilung in A.sangelegenheiten erlaubnispflichtig (ausgen. öffentl.-rechtl. Einrichtungen und gemeinnützige Vereinigungen, deren Aufgabe die Fürsorge für A. ist). Auswandererberatung ohne behördl. Erlaubnis und Werbung für die A. sind Ordnungswidrigkeiten, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden (§ 6). Der Abschluss von Beförderungsverträgen sowie die Beförderung selbst sind Einschränkungen unterworfen (§§ 2, 4). Zuständig für die Ausführung des Ges. sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen. Dem Bundesverwaltungsamt obliegt nach dem G vom 28. 12. 1959 (BGBl. I 829) u. a. die Beobachtung der A., Benachrichtigung der Landesbehörden und Warnung der Öffentlichkeit bei der Feststellung von Missständen im A.swesen.




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