Umweltschutz

Wegen der zunehmenden ökologischen Probleme hat sich der Umweltschutz in den letzten Jahren zu einer selbstständigen Rechtsmaterie entwickelt. Eine Vielzahl von Gesetzen regelt den Schutz von Boden, Wasser und Luft vor übermäßig schädlichen Einwirkungen. Außerdem beugen verschiedenste Bestimmungen möglichen Umweltgefahren vor; dazu gehören beispielsweise Regelungen für die Gentechnik und den Strahlenschutz.
Das veränderte Umweltbewusstsein hat sich nicht zuletzt auch im Grundgesetz niedergeschlagen. Eine Verfassungsergänzung besagt, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen hat.
Art. 20a GG
Umwelthaftung
1990 trat das Umwelthaftungsgesetz in Kraft, laut dem die Inhaber bestimmter Anlagen schadenersatzpflichtig sind, wenn durch Umwelteinwirkung aus den Betriebseinrichtungen ein Körper- oder Sachschaden entsteht. Damit sind beispielsweise gesundheitliche Störungen oder Umweltbelastungen gemeint, die durch Ausbreitung von Stoffen, Gasen, Dämpfen oder Wärme im Boden, in der Luft oder im Wasser verursacht werden. Es handelt sich hierbei um eine Gefährdungshaftung.
Gleichwohl kann der Betroffene weitergehende Schadenersatzansprüche nach anderen Vorschriften gegen den Betreiber der Anlage geltend machen.
UmweltHG
Umweltkriminalität
Das Strafgesetzbuch enthält inzwischen eine ganze Reihe von Tatbeständen aus dem Bereich der Umweltkriminalität. Die neueren Regelungen, die Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes mit Strafe bedrohen, betreffen z. B.
* die Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung,
* das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen,
* die umweltgefährdende Abfallbeseitigung,
* den unerlaubten Umgang mit Kernbrennstoffen,
* die schwere Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens eines Menschen durch Freisetzen von Giften.
§§ 324 ff. StGB

Die Erde wird von immer mehr Menschen bevölkert. Vor nicht allzu langer Zeit waren noch nicht einmal in Schlössern des Hochadels Toiletten eingebaut, so dass sich die vielen Bediensteten zur Verrichtung der Notdurft in die Parks und umliegenden
Wiesen und Wälder begeben mussten. Bei den eng zusammengepferchten Menschenmassen schon in den Kleinstädten wäre eine derartige Lösung heutzutage nicht mehr möglich. Die früheren Grossstädte, wie Paris, Wien und London, wurden in nicht wenigen zeitgenössischen Beschreibungen auch als Kloaken bezeichnet, weil schlicht alle Abfälle einfach auf die Strassen geleert wurden. Es ist noch keine 200 Jahre her, dass man erstmals damit begann, Toiletten in die Häuser zu bauen und für ein grosszügiges Ableitungssystem zu sorgen. Vergleichbare Zustände wie im Mittelalter in unseren westeuropäischen Städten herrschen heute noch vielfach in den Slums grosser, vor allen Dingen nichteuropäischer Grossstädte. Besondere Ableitungen für chemische Fabriken und deren Sondermüll wären zwar schon seit vielen Jahren erforderlich, die Problematik wurde allerdings erst durch das immer verstärkte Zusammenrücken der Menschen und nach Bekanntwerden der gesundheitlichen Gefährdungen, die von dem grosszügig gelagerten Sondermüll ausgingen, deutlich. Die Luftverschmutzung nahm mit den immer neu erstellten Fabriken und Kraftwerken immer weiter zu. Inzwischen ist zumindest in Teilen Europas und in den USA ein gewachsenes Umweltbewusstsein der Bevölkerung und auch der Politiker erkennbar. Sieht man sich an, was mehr oder weniger achtlos überall, sei es in der Stadt, in einem Park oder im Wald weggeworfen wird, bestehen allerdings berechtigte Zweifel, ob nicht viele Leute das Umweltbewusstsein auf der Zunge tragen und eher beim anderen die praktische Ausführung suchen, als bei sich selbst.
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften verpflichten zumindest Fabriks- und Firmeninhaber ebenso wie die öffentliche Hand zu besonderem umweltbewussten Verhalten. Hier zu nennen sind die Abgasvorschriften bei Kraftfahrzeugen, bei Verbrennungsanlagen, die Vorschriften über die Lagerung von Müll, die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zur Rücknahme von Verpackungsmaterial. Die Entwicklung und künftige Bedeutung des Umweltschutzrechtes ist noch gar nicht absehbar.

Rechtsgebiet, das sich mit dem Schutz der natürlichen Umwelt vor der Zerstörung durch den Menschen beschäftigt. Es handelt sich dabei um ein sehr vielgestaltiges Gebiet, das von der richtigen Planung und Überwachung von Ansiedlungen und Industrieanlagen bis zu Einzelheiten, wie etwa dem Bleigehalt des Benzins, reicht. Um die Gesetzgebung auf diesem Gebiet aufeinander abzustimmen und die Durchführung der bereits erlassenen Gesetze zu überwachen, hat der Bund eine eigene Behörde, das Umweltbundesamt mit Sitz in Berlin, geschaffen. Ein erster Keim des Umweltschutzes war die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Naturschutzes, später auf dem des Wasserrechts. 1972 folgte das Gesetz über die Abfallbeseitigung, 1974 das Gesetz über den Schutz vor Immissionen. Im Jahre 1980 sind die schwersten Umweltgefährdungen endlich als besondere Straftaten in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden (28. Abschnitt, §§324-330d), womit ihre bisherige Verharmlosung als «Kavaliersdelikte» ein Ende hat. Die Verunreinigung eines Gewässers oder der Luft, die Verursachung gesundheitsschädigenden Lärms, umweltgefährdende Abfallbeseitigung, das unerlaubte Betreiben genehmigungspflichtiger Anlagen, der unerlaubte Umgang mit Kernbrennstoffen und die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete werden jetzt mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafen geahndet. Zum 1. Januar 1991 ist das Umwelthaftungsgesetz in Kraft getreten. Es sieht vor, daß jeder, der bei dem Betrieb einer bestimmten, im Gesetz aufgezählten Anlage (z. B. einer Fabrik) die Umwelt schädigt, jedem, der dadurch einen Schaden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum erleidet, diesen Schaden ersetzen muß, auch wenn ihn an dessen Entstehung keine Schuld trifft (Gefährdungshaftung, § 1). Dabei muß der Geschädigte lediglich darlegen, daß die Anlage an sich geeignet ist, einen Schaden der aufgetretenen Art zu verursachen (§6), der Betreiber der Anlage muß dann darlegen, daß er alle Vorschriften zum Schütze der Umwelt eingehalten hat oder daß der aufgetretene Schaden eine andere Ursache hat (§7). Haben mehrere Anlagen den Schaden verursacht, so tritt eine Gesamtschuld aller Betreiber ein. Wird ein «Naturkomplex», z.B. ein Wald, geschädigt, so ist der Betreiber der Anlage zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet (§ 16). Die Betreiber besonders gefährlicher Anlagen sind verpflichtet, zur Absicherung möglicher Schadensersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (§ 19). Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz seinen Zweck erfüllt, die Betreiber umweltgefährdender Anlagen zu äußerster Sorgfalt anzuhalten. Zur weiteren Vorsorge ist gleichzeitig ein Gesetz in Kraft getreten, das für alle größeren öffentlichen und privaten Bauvorhaben eine umfassende Prüfung auf deren Verträglichkeit mit den Grundsätzen des Umweltschutzes unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorsieht (Umweltverträglichkeitsprüfung). Im Gebiet der früheren DDR können die Grundsätze des Umweltschutzes erst allmählich eingeführt werden, da sonst sehr viele dortige Betriebe sofort geschlossen werden müßten. Auch dort gab es früher Vorschriften zum Umweltschutz, die jedoch in der Praxis weitgehend vernachlässigt wurden.

gehört zu den Aufgaben des heutigen Sozialstaats. Der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen samt Abschirmung gegen die Risiken der modernen Naturwissenschaft und Technik fällt in die besondere Verantwortung des staatlichen Gemeinwesens.
Einschlägige Schutzaufgaben hat das Grundgesetz im Zuge der Verfassungsreform von 1994 ausdrücklich als Staatsziel normiert (Art. 20a). Die neue Bestimmung ist verfassungsrechtlich bindend für Gesetzgebung, Exekutive und Gerichtsbarkeit. Indessen enthält sie keine unmittelbare Rechtsgrundlage für individuelle Ansprüche, zumal die Schutzgüter in Gestalt der natürlichen Lebensgrundlagen nicht einem abgrenzbaren Personenkreis subjektiv zuzurechnen sind.
Ein Grundrecht auf gesunde Umwelt ist vom GG nirgends ausdrücklich garantiert. Es kann auch nicht im Auslegungswege dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit entnommen werden.

ist der Inbegriff der Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt vor Verschmutzung, Vergiftung und Zerstörung. Umweltrecht Lit.: Umweltschutz (Lbl.), hg.v. Kloepfer, M., 45. A. 2006; Sacksovsky, ü., Umweltschutz durch nichtsteuerliche Abgaben, 2000; Westphal, P., Art. 20 a GG - Staatsziel Umweltschutz, JuS 2000, 339

Umweltrecht.

1.
Der U. (Staatszielbestimmung Art. 20 a GG, auch in den Ländern, z. B. Art. 39, 40 Verfassung Brandenburg v. 20. 8. 1992, GVBl. I 298, m. Änd.) hat sich in Deutschland zu einer selbständigen Rechtsmaterie entwickelt. Unter dem Begriff U. lassen sich alle Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger von Menschen verursachter und zur Verminderung oder Beseitigung bestehender Umweltgefahren und Schäden zusammenfassen. Besonders wichtig ist die Ermächtigung des Art. 74 I Nr. 24 GG.

2.
Unterscheiden kann man den medialen U., nämlich den Schutz der Lebenselemente Boden, Wasser und Luft (Wasserrecht, Immissionsschutzrecht), den kausalen U., also die Vorbeugung gegen Gefahren (z. B. Strahlenschutz, Chemikaliengesetz, Gentechnikrecht, Pflanzenschutz, Abfälle) und den vitalen Umweltschutz (etwa durch Naturschutz, Landschaftsschutz, Waldschutz). Als integrierten U. bezeichnet man Teilaspekte von Materien wie technische Sicherheit und Arbeitsschutz; s. a. Umweltbevollmächtigter.

3.
Grundprinzipien des Umweltrechts sind insbes. das Vorsorgeprinzip, Kooperationsprinzip, Gemeinlastprinzip, Verursacherprinzip und nachhaltige Entwicklung. Zur Haftung s. Umwelthaftung, Umweltschaden und Umweltkriminalität. S. ferner Abwasser, Energieverbrauch, Umweltschutz im Straßenverkehr. Die Grundprinzipien des EU-Umweltrechts enthalten Art. 191-193 AEUV (früher Art. 174-176 EGV). Art. 192 AEUV ist die Rechtsgrundlage für entsprechende Beschlüsse des Rates. Nach Art. 193 AEUV sind für den Bereich des U. die Inländerdiskriminierung und die Abweichung zugunsten strengerer nationaler Standards ausdrücklich erlaubt. Zum internationalen U. s. a. Meeresverschmutzung und Kyoto-Protokoll.




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