Luftverunreinigung

, Strafrecht: (§ 325 StGB) Straftatbestand zum Schutze der Umwelt ( Umweltstraftat), betrifft den Betreiber einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine (nicht aber Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, § 325 Abs. 5 StGB), der unter (für eine Strafbarkeit nach Abs. 2: grober) Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten i. S. d. § 330d Nr.4 StGB entweder eine Veränderung der Luft verursacht, die geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen (Abs. 1) oder Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt (Abs. 2). Schadstoffe i. S. d. §325 Abs. 2 StGB sind auch Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren, oder mit Geldstrafe geahndet. Der Versuch des § 325 Abs. 1 StGB ist strafbar; die Regelbeispiele des § 330 Abs. 1 S.2 StGB und die Gefährdungs- und Erfolgsqualifikation des § 330 Abs. 2 StGB sind anwendbar.
Umweltrecht: Immissionen.




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