Wasserrecht

Mit zunehmender Belastung und Gefährdung der Umwelt hat sich vor allem ein Problem ergeben: die Versorgung und Entsorgung der Bevölkerung und der Industrie mit Wasser. Das Wasserrecht ist überwiegend Sache der Länder. Der Bund ist bisher nur durch das Wasserhaushaltsgesetz aus dem Jahre 1957 tätig geworden, das im Jahre 1986 neu gefaßt worden ist. Darin werden nur allgemeine Richtlinien aufgestellt, zum Beispiel: Die Benutzung von Binnengewässern und des Grundwassers bedarf einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung, die zu versagen ist, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt würde. Alte Rechte und Befugnisse zur Wassernutzung bleiben aber zunächst bestehen. Es können Wasserschutzgebiete eingerichtet werden. Rohrleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe (Pipelines) müssen geprüft und genehmigt werden. Sondernutzungen von Gewässern (zum Beispiel zu Kühlzwecken) werden überwacht. Das Einleiten von Abwasser ist nur gestattet, wenn die Schadstoffe dabei so niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Feststoffe dürfen nicht in Gewässer eingeleitet werden. Es können besondere Reinhalteordnungen für Gewässer erlassen werden. Verunreinigungen sind entweder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

ist Bestandteil des öffentlichen Sachenrechts, das sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz und den landesrechtlichen Wasserrechten zusammensetzt.

ist die Gesamtheit der öfftl.-rechtlichen Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der Gewässer regeln. Es ist bundesrechtlich durch die Rahmenvorschriften (Gesetzgebungskompetenz) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. durch das Bundeswasserstrassengesetz (WaStrG), im übrigen durch die Landeswassergesetze geregelt. Gewässer sind oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser u. Heilquellen (s.i.e. § 1 WHG). Die Landeswassergesetze teilen die Gewässer ein in Gewässer
I. Ordnung (Bundeswasserstrassen u. die in einer Anlage geführten Flüsse u. Seen), Gewässer II. Ordnung (sonstige im einzelnen aufgezählten wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gewässer) u. Gewässer III. Ordnung (alle übrigen oberirdischen Gewässer). Von der Klassifizierung der Gewässer hängen die Eigentumsverhältnisse (Bund, Land, Gemeinde) sowie die öfftl.-rechtliche Unterhaltungs- u. Ausbaupflicht ab. So ist z.B. der Bund Eigentümer der Bundeswasserstrassen (§ 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstrassen); er ist für deren Unterhaltung, Ausbau u. Neubau verantwortlich (§§ 7, 12 WaStrG). Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen u. soweit Befugnisse anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 23 WHG). Der Gemeingebrauch umfasst an schiffbaren Gewässern die Schiffahrt, ansonsten u. a. den Gebrauch zum Baden, Waschen, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefässen, Eissport u. Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, darüber hinaus auch das Einleiten nicht verschmutzten u. nicht erwärmten Wassers. Für eine - über den Gemeingebrauch hinausgehende u. einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürftige - Sondernuizung gelten nach §§ 1 aff. WHG strenge Voraussetzungen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit u. im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen u. dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1 a WHG). Insbes. darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der durch Verwaltungsvorschriften festzusetzenden Mindestanforderungen, wenigstens aber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist (§ 7 a WHG, Gewässerschutz). Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden; in diesen können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschrankt zulässig erklärt u. die Eigentümer u. Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Massnahmen verpflichtet werden (§ 19 WHG). Rohrleitungsanlagen u. sonstige Anlagen, die wassergefährdende Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Säuren) enthalten, unterliegen besonderen Anforderungen (§§ 19aff. WHG). Das WHG regelt darüber hinaus die wasserwirtschaftliche Planung in Form von Rahmen- u. Bewirtschaftungsplänen; zur Sicherung der Planungen können Veränderungssperren verfügt werden
(§§ 36 ff.).

ist die Gesamtheit der die Verhältnisse des Wassers betreffenden Rechtssätze. Es umfasst das Wasserwegerecht (Recht der Verkehrsfunktion und Transportfunktion des Oberflächenwassers) und das Wasserwirtschaftsrecht (Recht der Inanspruchnahme des Wassers durch Verringerung der Menge oder Güte). Das Wasserwirtschaftsrecht ist für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser vor allem im Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Bundeswasserstraßengesetz Lit.: Breuer, R., Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. A. 2004; Mühlhans, M., Internationales Wassernutzungsrecht, 1998; Sander, E./Rosenzweig, K., Wasserrecht, Abwasserrecht, 1999

Gesetzliche Bestimmungen über die Benutzung des Wassers (insb. als Verkehrsweg, Wasserwegerecht), die wasserwirtschaftliche Nutzung und den Wasserschutz (Wasserwirtschaftsrecht). Gesetzliche Grundlagen sind u. a.:
— das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. 5. 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 940-9),
— das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. 8. 2002 (BGBl. I S. 3245), mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 753-1), ab 1.3. 2010 idF v. 6. 8. 09 (BGBl. I, S. 2585),
— die Wassergesetze der Länder,
— das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz — AbwAG) vom 18. 1.2005 (BGBl. I S. 114).
Das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) regelt bezüglich der Bundeswasserstraßen zum einen die sachenrechtliche Seite (Eigenschaft als Bundeswasserstraße, Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch, in §§ 7 ff die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und in §§ 12 ff. den Ausbau und Neubau u. a.) sowie die Gefahrenabwehr und die Verkehrsregelung.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt die Grundlagen für die wasserwirtschaftliche Nutzung. Das Sachgebiet Wasserhaushalt unterfällt der konkurierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG. Die Länder können abweichen.
Jedes Land hat ein Landeswassergesetz. Inhaltlich stimmen die Landesgesetze derzeit noch mit WHG weitgehend überein, zumal sie auf einem von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Musterentwurf beruhen.
Nach dem Abwasserabgabengesetz ist das Einleiten von -Abwasser in Gewässer grundsätzlich abgabepflichtig (§ 1 AbwAG).
Für den Anwendungsbereich des Wasserrechts und der einzelnen Vorschriften ist die Einteilung der Gewässer in oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser wichtig (§ 1 WHG) (§ 2 WHG 2010). Die oberirdischen Gewässer werden wiederum eingeteilt in Bundeswasserstraßen und nach Landesrecht je nach ihrer Bedeutung in Gewässer 1. und 2. Ordnung, teilweise auch 3. Ordnung.
Am Gewässerbett und am Wasser selbst (beides gehört rechtlich zusammen) gibt es privatrechtliches Eigentum (Dualismus von öffentlichem und privatem Recht, -öffentliche Sache, Ausnahme: öffentliches Eigentum an Gewässern in Baden-Württemberg gem. § 4 Landeswassergesetz).
Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen (Art. 89 Abs. 1 GG), für die sonstigen oberirdischen
Gewässer gilt Landesrecht. In der Regel stehen die Gewässer 1. Ordnung im Eigentum des Landes. Das Grundwasser ist nicht Bestandteil des Eigentums am Grundstück, sondern ist nach dem WHG zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt (BVerfGE 58, 300, sog. Nassauskiesungsbeschluss).
Die Bedeutung des Eigentums am Wasser ist gering, da alle bedeutsamen Rechtsverhältnisse, insb. die Wassernutzungen im WHG und Landeswasserrecht, öffentlich-rechtlich geregelt sind. Auch im Übrigen sind die Eigentümerbefugnisse erheblich eingeschränkt (vgl. § 1 a Abs. 4 WHG, § 4 Abs. 3 WHG 2010).
Das WHG bzw. das Landeswassergesetz bestimmen auch, welche Benutzungen eines Gewässers erlaubnispflichtig und welche erlaubnisfrei sind (Gewässerbenutzung).§ 22 WHG (§ 89 WHG 2010) enthält außerdem eine weitgehende Gefährdungshaftung für nachteilige Einwirkungen auf das Wasser: Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet (§ 22 Abs. 1 WHG). Die Vorschrift wird ergänzt durch die Haftung für Anlagen gem. § 22 Abs. 2 WHG.

1.
Bei der rechtlichen Regelung der Materie Wasser ist zu unterscheiden zwischen der Bedeutung des Wassers unter dem Gesichtspunkt der Wasserwirtschaft und Landeskultur und seiner Bedeutung als Wasserstraße und Verkehrsweg. Für beide Bereiche steht dem Bund die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung zu, einmal nach Art. 74 I Nr. 32 GG (Wasserhaushalt), das andere Mal nach Art. 74 I Nr. 21 GG. Die Rechtsverhältnisse an Bundeswasserstraßen als Verkehrswegen sind im Bundeswasserstraßengesetz i. d. F. v. 4. 11. 1998 (BGBl. I 3294) m. Änd. geregelt.

2.
Von seiner Gesetzgebungsbefugnis hat der Bund vor allem durch das WHG Gebrauch gemacht. Nach Art. 72 II Nr. 5 GG können die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen, allerdings nicht stoffbezogene (wassergefährdende Stoffe) oder anlagenbezogene (Anlage, 3). S. a. Gewässer, Gewässeraufsicht, Wasserschutzgebiete, Reinhaltung der Gewässer, Wasser- und Bodenverbände.




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