öffentliche Sache

Sache.

Sache, deren sich der Staat oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Dazu gehören: a) Verwaltungsvermögen, das unmittelbar Zwecken der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen soll (z.B. Schule, Bibliothek, Krankenhaus, Bürogebäude); b) Finanzvermögen, das der Verwaltung durch Erträgnisse dient (z.B. Ausstellungshalle, Saline). Erwerb und Veräusserung erfolgen i.d.R. nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften; c) Sachen im Gemeingebrauch, deren Benutzung jedermann ohne besondere Zulassung im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung zusteht (z. B. Strasse, Wasserstrasse, Marktplatz, Wegerecht); d) res sacrae (z. B. Kirchen). - Die ö.n S.n unterliegen (mit Ausnahme des Finanzvermögens) im wesentlichen dem öffentlichen Recht (z.B. Widmung, Sondernutzung). Soweit die Gegenstände nicht im Eigentum der Verwaltung stehen, können sie privaten Rechtsträgern gehören, die jedoch durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung in ihrer Verfügungsfreiheit beschränkt sind. Das Recht der ö.n S.n ist weitgehend landesrechtlich geregelt (z. B. Wasserrecht, Wegerecht). Siehe auch: Widmung, Entwidmung, res extra commercium.

Sache, öffentliche

Sache, die durch ihre Benutzung einem öffentlichen Zweck dient und deren rechtliche Behandlung sich (zumindest auch) nach öffentlichem Recht richtet.
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Gewässer, Flugplätze, Häfen, Parks, Sportanlagen, Verwaltungsgebäude, Schulen, Dienstfahrzeuge, Einrichtungen der Kirchen (s res sacrae).
Je nach dem Zweck, dem die Sache dient, können die öffentlichen Sachen wie folgt eingeteilt werden:
1) Sachen im Finanzgebrauch sind solche, die zwar der öffentlichen Hand gehören, aber nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen und deshalb auch nicht dem öffentlichen Recht unterstehen (z. B. Vermietung gemeindeeigener Gebäude).
2) Tatsächlich öffentliche Sachen dienen zwar faktisch dem Gemeinwohl, werden aber nicht von einem Verwaltungsträger, sondern von einem privaten Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung gestellt (z.B. Privatwege, private Parks und Museen). Die tatsächlich öffentlichen Sachen unterliegen grundsätzlich dem Privatrecht, dem öffentlichen Recht nur, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist (z.B. in §§ 1,2 StVG „öffentliche Straßen”).
3) Öffentliche Sachen i. e. S. sind daher nur solche, die von einem Verwaltungsträger zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden und deren Benutzung unmittelbar öffentlichen Zwecken dient. Man unterscheidet hierbei Sachen im Verwaltungsgebrauch und Sachen im Allgemeingebrauch:
a) Sachen im Verwaltungsgebrauch sind die Sachen, die der öffentlichen Verwaltung durch ihre Gebrauchsmöglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen und die von der Verwaltung selbst zu diesem Zweck benutzt werden (z.B. Verwaltungsgebäude, Dienstfahrzeuge).
b) Bei den Sachen im Allgemeingebrauch wird zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung unterschieden. Gemeingebrauch besteht an den Sachen, die von jedermann ohne besondere Zulassung benutzt werden dürfen. Darunter fallen die öffentlichen Straßen, der Luftraum und die Gewässer als Verkehrswege. Nur die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung bedarf als Sondernutzung einer besonderen Genehmigung (z. B. die wirtschaftliche Nutzung des Wassers durch Entnahme von Wasser oder Einleitung von Abwässern, §§ 2 ff. WHG).
Die Rechtsqualität als öffentliche Sache erhält eine Sache durch die Widmung. Rechtsfolge der Widmung ist, dass die Sache neben dem Privatrecht auch dem öffentlichen Recht unterliegt (Lehre vom modifizierten Privateigentum). Die Lehre vom öffentlichen Eigentum hat sich in Deutschland nicht durchsetzen können (anders in Frankreich— domaine publique nach Art. 538 Code Civil).
Etwas anderes gilt z.B. in Hamburg nach § 4 WegeG. Danach stehen Grundflächen, die als öffentliche Wege gewidmet sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, „im öffentlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg”. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die im öffentlichen Eigentum stehenden Gegenstände sind dein Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insb. über den Besitz und das Eigentum, finden hierauf keine Anwendung.
— Nach der Lehre vom modifizierten Eigentum verdrängt die öffentliche Sachherrschaft das Privateigentum nicht, sondern überlagert es wie eine (öffentlich-rechtliche) Dienstbarkeit. Es besteht ein Dualismus von öffentlichem Recht und Privatrecht. Öffentliche Sachen unterliegen danach grundsätzlich dem Privatrecht, insb. besteht an ihnen Eigentum (§ 903 BGB) und sie können Gegenstand schuldrechtlicher Verträge sein.
Ein Straßengrundstück kann Gegenstand eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) sein und nach §§ 873, 925 BGB übereignet werden (vgl. § 6 FStrG); anders § 4 Hbg WegeG: Aufgrund des dort geltenden öffentlichen Eigentums beurteilen sich alle Fragen nur nach öffentlichem Recht).
Öffentliche Sachen unterliegen aber auch dem öffentlichen Recht, soweit die Widmung betroffen ist, also insb. bzgl. Entstehung, Benutzung und Unterhaltung. Wenn öffentliches Recht und Privatrecht kollidieren, hat das öffentliche Recht Vorrang. Die privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse finden ihre Grenze in der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der Sache. Die Widmung begründet ein öffentliches Benutzungsrecht, das der Eigentümer nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hat.
Umstritten ist das Verhältnis zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht vor allem bei der Frage, ob die öffentliche Zweckbindung analog §§892,936 BGB durch gutgläubigen Erwerb erlöschen kann. Die früher h. M. schloss dies aus, weil das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der öffentlichen Sache stets Vorrang vor dem gutgläubigen Erwerb habe. Demgegenüber verweist die neuere Rspr. darauf, dass es dem Verwaltungsträger— jedenfalls bei Sachen im Verwaltungsgebrauch— wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht möglich sei, ohne gesetzliche Grundlage dingliche, das Privateigentum belastende oder modifizierende Regelungen zu treffen (BVerwG, NJW 1994, 144).




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