Wegerecht
1) Als "Wegerecht" bezeichnet man die Gesamtheit der
Rechtsvorschriften, die sich auf öffentliche Strassen und Wege beziehen. In der BRD ist das W. hauptsächlich im BundesfernstrassenG und in den einschlägigen
Landesgesetzen, z.B. Bayerisches Strassen- und WegeG, geregelt. Rechte und Pflichten bezüglich der privaten Strassen und Wege richten sich dagegen ausschliesslich nach
Privatrecht, also insbes. nach den
Vorschriften des BGB.s über das Eigentum, die Benutzungsrechte des
Schuldrechts (z. B. aufgrund eines
Pachtvertrages) oder des
Sachenrechts (z.B.
Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB) und die
unerlaubte Handlung (z.B. bei
Körperverletzung eines berechtigten Wegebenutzers auf vereistem und nicht gestreutem Weg,
Streupflicht). - 2) Eine Strasse wird zum öffentlichen Weg u. a. durch die Widmung. Diese kann ausdrücklich erklärt werden (z.B. anlässlich der "Einweihung" der Strasse), aber auch stillschweigend (durch "schlüssige Handlung") erfolgen. Verbleibt das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Strasse in privater Hand, so bezeichnet man die Strasse als tatsächlich-öffentlichen Weg. Dagegen stehen rechtlich-öffentliche Wege im Eigentum oder der
Verfügungsmacht einer
Gebietskörperschaft (z. B. Bund, Land, Gemeinde). Am
Rechtsverhältnis des öffentlichen Weges sind ausser dem
Eigentümer auch die Wegeaufsichtsbehörde, der Wegebaulastträger und der Wegeunterhaltsverpflichtete beteiligt. - 3) Nach der Verkehrsbedeutung und dem Träger der
Strassenbaulast unterscheidet man a) Bundesfernstrassen, (
Bundesautobahnen und Bundesfernstrassen mit den
Ortsdurchfahrten); b) Staatsstrassen (Strassen der Länder); c) Kreisstrassen (für den Verkehr zwischen Landkreisen); d) Gemeindestrassen, Kreisstrassen (für den Verkehr zwischen Landkreisen); e) Gemeindestrassen (Gemeindeverbindungsstrassen und Ortsstrassen). - 4) öffentliche Strassen und Wege sind im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen
Vorschriften zum allgemeinen Verkehr bestimmt; es besteht daran
Gemeingebrauch. Den Anliegen steht ein
gesteigerter Gemeingebrauch zu (z.B. ständige Benutzung des Gehsteiges zur Einfahrt in die Garage). Eine
Sondernutzung (
Sondernutzungsrecht) bedarf dagegen der
Genehmigung, die durch die Strassenbaubehörde bzw. die Gemeinde erteilt wird. Im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht muss der zuständige
Rechtsträger für den baulichen Zustand der Strasse und die
Verkehrsregelung sorgen. - 5) Die
Strassenbaulast (
Wegebaulast) umfasst die mit dem Bau und der Unterhaltung der Strasse zusammenhängenden Aufgaben.
Strassenaufsicht. Träger der
Wegebaulast sind bei Bundesfernstrassen und
Autobahnen der Bund, bei Staatsstrassen das Land, bei Kreisstrassen der Landkreis. Herstellung und Unterhaltung von Ortsstrassen ist Aufgabe der Gemeinden (
Erschliessungsbeitrag). Siehe auch:
Strassenreinigungspflicht.
Strassenrecht.
ist objektiv die Gesamtheit der die dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze betreffenden Rechtssätze und subjektiv das beschränkte dingliche
Nutzungsrecht an einer Grundstücksfläche als Weg.
Straßenrecht Lit.: Zimniok, K., Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 8. A. 1988; Nienhaus, C., Wegerecht für
Telekommunikationslinien, 2000
Grunddienstbarkeit
Straßen- und Wegerecht; s. a.
Geh- und Fahrtrecht, Notweg.
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