Strassenrecht

(Wegerecht) umfasst als Teilgebiet des öfftl. Rechts die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Strassen regeln. Die massgeblichen Vorschriften ergeben sich für die Bundesfernstrassen aus dem Bundesfernstrassengesetz, für alle übrigen Strassen aus den Strassengesetzen der Länder. Öffentliche Strassen sind diejenigen Strassen, Wege u. Plätze, die dem öfftl. Verkehr durch Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) gewidmet sind. Durch die Widmung werden sie zugleich nach ihrer Verkehrsbedeutung eingestuft in: Bundesautobahnen, Bundesstrassen, Landstrassen (Staatsstrassen), Kreisstrassen, Gemeindestrassen u. sonstige öfftl. Strassen. Ändert sich die Verkehrsbedeutung, so ist die Strasse (durch Auf- oder Abstufung) umzustufen. Bei Wegfall jeder Verkehrsbedeutung oder im Allgemeininteresse kann sie eingezogen werden. Für die mit dem Bau u. der Unterhaltung der Strassen zusammenhängenden Aufgaben (sog. Strassenbaulast) ist der Träger der Strassenbaulast verantwortlich. Das sind bei Bundesfernstrassen der Bund, bei Landstrassen das Land, bei Kreisstrassen die Landkreise u. kreisfreien Städte, bei Gemeindestrassen die Gemeinden; für Ortsdurchfahrten u. Ortsumgehungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen. Der Gebrauch der öfftl. Strassen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (z. B. Strassencafe). Der Gemeingebrauch ist im allgemeinen unentgeltlich. Anlieger dürfen die an ihr Grundstück angrenzende Strasse über den Gemeingebrauch hinaus für Zwecke des Grundstücks ohne Erlaubnis u. geführenfrei nutzen, soweit sie auf diese Nutzung angewiesen sind (sog. Anliegergebrauch, z.B. Garageneinfahrt, Aufstellen von Mülleimern für Müllabfuhr, Anbringen eines Fahrradständers für Kunden). Ansonsten bedarf die durch den Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Inanspruchnahme einer öfftl. Strasse als Sondernutzung der behördlichen Erlaubnis (z. B. Verkaufsstand in Fussgängerzone). Die Erlaubnis ist stets befristet oder widerruflich u. wird i. d. R. nur gegen Gebühr erteilt. Zulässig ist aber auch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Strasseneigentümer u. Benutzer, sofern die Benutzung den Gemeingebrauch der übrigen nicht oder nur vorübergehend beeinträchtigt (z. B. beim Verlegen von Strom- oder Wasserleitungen). - Die Strassengesetze regeln im übrigen u. a. das Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Strassen, die zur Ausführung von Strassenbauvorhaben notwendige Enteignung von Grundstücken u. die Strassenaufsicht.
ist die Gesamtheit der die Straßen, Wege und Plätze betreffenden Rechtssätze. Es ist insbesondere im Bundesfernstraßengesetz und in Ländergesetzen geregelt. Im weiteren Sinn gehört zum S. auch das Recht des Straßenverkehrs. Lit.: Kodal, K./Krämer, H., Straßenrecht, 7. A. 2006; Wiesinger, M., Straßenrecht, 2003; Zeitler, H., Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Lbl.), 16. A. 2006

(Wegerecht): die Regelungen der dinglichen Rechtslage an der Straße. Die maßgeblichen
Vorschriften des Straßenrechts finden sich im Bundesfernstraßengesetz (BFStrG i. d. E vom 28. 6. 2007, BGBl. I S. 1206) für Autobahnen und Bundesstraßen und in den Landesstraßengesetzen (für Landstraßen, Kreis- und Gemeindestraßen).
Das Straßenrecht regelt vor allem die Entstehung und die Benutzung der öffentlichen Straße. Der Gebrauch
der Straße ist jedermann im Rahmen der –> Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist –> Sondernutzung.
Das Straßenrecht dient der Bereitstellung des Weges für die in der Widmung festgelegte Verkehrsfunktion, das Straßenverkehrsrecht regelt dagegen die ordnungsrechtlichen Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Bei Überschneidungen gelten für das Verhältnis des Straßenrechts zum Straßenverkehrsrecht zwei Grundsätze:
Vorrang des Straßenverkehrsrechts: Die nach dem Straßenverkehrsrecht erlaubte Nutzung der Straße zum ruhenden und fließenden Verkehr ist bundeseinheitlich stets Gemeingebrauch.
Das nach der Straßenverkehrsordnung zulässige (Dauer-)Parken ist kraft Bundesrechts stets Gemeingebrauch und darf daher landesrechtlich nicht als Sondernutzung behandelt werden (BVerfG NJW 1985, 371: keine Sondernutzungsgebühr für sog. Laternenparker).
Vorbehalt des Straßenrechts: Die Art der Nutzung wird vom Straßenrecht festgelegt. Das Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der straßenrechtlichen Widmung hinaus andere Benutzungsarten zulassen oder auf Dauer ausschließen.
Ist eine Straße als Fußgängerzone gewidmet, so darf straßenverkehrsrechtlich kein Fahrzeugverkehr zugelassen werden (etwas anderes gilt nur, wenn ein beschränkter Kraftfahrzeugverkehr bereits in der Widmung vorgesehen ist).




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