Straßenaufsicht

Überwachung der Aufgaben, die der Träger der Straßenbaulast zu erfüllen hat. Kommt der Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt der Träger der Straßenbaulast auch dieser Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen (vgl. z. B. § 20 FStrG).
Die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen werden nach Art.90 Abs. 2 GG von den Ländern im
Auftrage des Bundes verwaltet. Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist i. d. R. das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

Die St. überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast obliegen. Sie kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer Frist anordnen. Kommt der Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Maßnahme an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen (vgl. § 20 II FStrG). Die St. hinsichtlich der Bundesfernstraßen wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeübt (Auftragsverwaltung; § 20 I FStrG); für die dem Landesrecht unterfallenden Straßen sind die Landesgesetze maßgebend. Die Aufsicht über die Staatsstraßen obliegt den obersten Straßenbaubehörden der Länder, bei den übrigen Straßen i. d. R. den Rechtsaufsichtsbehörden (Staatsaufsicht). Die S.behörden sind von den Straßenverkehrsbehörden zu unterscheiden.
staatliche Überwachung der Träger der Strassenbaulast (Wegerecht) durch besondere Behörden, z.B. durch die obersten Strassenbehörden der Länder, oder, im kommunalen Bereich, durch die Rechtsaufsichtsbehörden.




Vorheriger Fachbegriff: Straßen- und Wegerecht | Nächster Fachbegriff: Straßenbahn


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen