Straßen- und Wegerecht

die Gesamtheit derjenigen Rechtsvorschriften, die sich auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze beziehen (z.B. Bestimmungen über die Einteilung der Straßen (wie z.B. Bundesfernstraßen, Gemeindestraßen), Straßenbaulast, Planfeststellung, Enteignung). Geregelt insbes. im Bundesfernstraßengesetz und in Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

Dieses Rechtsgebiet ist für die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten) im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) v. 20. 2. 2003 (BGBl. I 286), für die übrigen öffentlichen Straßen (Staatsstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, z. B. öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege) in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder geregelt (vgl. z. B. Bayer. Straßen- u. WegeG v. 5. 10. 1981, GVBl. 448, m. spät. Änd.). Straßen, Wege und Plätze erhalten ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen durch Widmung. Sie werden nach ihrer Verkehrsbedeutung als Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen usw. gewidmet und bei Änderung der Verkehrsbedeutung umgestuft (abgestuft; aufgestuft). Verlieren sie jede Verkehrsbedeutung, so werden sie eingezogen (Entwidmung). Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern für andere Zwecke benutzt wird. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch ist unzulässig, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast bzw. der Straßenbaubehörde. Für die Sondernutzung darf eine Gebühr erhoben werden. In den Straßen- und Wegegesetzen ist u. a. die Straßenbaulast, die Straßenaufsicht, die Zulässigkeit von Bauvorhaben an öffentlichen Straßen (Baubeschränkungen), die Möglichkeit einer Enteignung zu Zwecken des Straßenbaues und die Planfeststellung geregelt.




Vorheriger Fachbegriff: Straße | Nächster Fachbegriff: Straßenaufsicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen