Straßenreinigungspflicht

Reinhaltung der Wege.
ist kein Bestandteil der Strassenbaulast; a) sowohl das Bundesfernstrassenge - setz (für Autobahnen und Bundesstrassen) wie die Strassen- und Wegegesetze (Wegerecht) der Länder legen den Trägern der Strassenbaulast jedoch zugleich die Pflicht auf, unbeschadet der Pflichten Dritter, die Strasse zu reinigen; b) die Landesgesetze verpflichten häufig die Gemeinden, Strassen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen; c) ferner ist der Träger der Verkehrssicherungspflicht (meist identisch mit dem Strassenbaulastträger) zur Reinigung verpflichtet.




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