Demonstrationsfreiheit

ist eine Erscheinungsform namentlich der Versammlungsfreiheit, die auch öffentliche Aufzüge als Ausdruck kollektiver Meinungskundgabe grundrechtlich schützt. Für Versammlungen unter freiem Himmel besteht ein Gesetzesvorbehalt, auf dem das Versammlungsgesetz beruht. Wie die Meinungsfreiheit ist auch das Demonstrationsrecht nur gewährleistet als ein Mittel geistiger Auseinandersetzung im Widerstreit politischer Standpunkte, keineswegs jedoch als Lizenz zur Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen. Wie Versammlungen überhaupt, so sind auch Demonstrationen nur grundrechtskonform, sofern sie ,friedlich" stattfinden (Art. 8 I). Die gebotene Friedlichkeit wird, abgesehen von gewalttätigen Ausschreitungen, beispielsweise verletzt, wenn Strassen oder Gebäude von Demonstranten blockiert werden.
Unbeschadet der grossen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für den demokratischen Meinungsbildungsprozess steht ihre Ausübung in Form von Demonstrationen unter einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt nicht zuletzt deshalb, weil es hier kollidierende Rechte anderer zu schützen gilt. Dabei haben sich die zuständigen Organe auf solche Massnahmen zu beschränken, die bei sorgfältiger Güterabwägung zur Einengung des Demonstrationsrechts unbedingt erforderlich sind. Verbote und Auflösungen von Demonstrationen kommen nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nur als letztes Mittel in Betracht. Schlichte Belästigungen, die mit der demonstrativen Grundrechtsausübung regelmässig verbunden sind, werden unbeteiligte Dritte grundsätzlich hinnehmen müssen. Auch sogenannte Spontandemonstrationen sind grundrechtlich geschützt. Ihre Anerkennung trotz Nichtbeachtung versammlungsgesetzlicher Vorschriften rechtfertigt sich daraus, dass diese Vorschriften im Lichte des Grundrechts anzuwenden sind und ggf. hinter diesem zurücktreten müssen.




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