Demonstrationsrecht

I. Die Freiheit, eine Demonstration zu veranstalten oder daran teilzunehmen (Versammlung, Versammlungsfreiheit).

II. Die Gesamtheit der Rechtssätze, die die Demonstration betreffen (Art. 5 und 8 GG, Versammlungsgesetz sowie das sogenannte Demonstrationsstrafrecht, auf das der Begriff fälschlich oft verengt wird). Das Demonstrationsstrafrecht umfaßt die Straftaten, die häufig im Zusammenhang mit Demonstrationen begangen werden. Strafbar sind insbes. die Störung von Demonstrationen, die Abhaltung verbotener oder nicht angemeldeter Demonstrationen, das Mitführen von Waffen, das Tragen von Uniform (Ausn. für Jugendverbände möglich) sowie -? Widerstand gegen die Staatsgewalt und Landfriedensbruch. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Hoheitsträger die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen. Nicht verboten sind passive Bewaffnung und Vermummung (die allerdings im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde untersagt werden können).

Versammlungsgesetz.




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