Fahrerlaubnis der Bundeswehr

ist in 6 Klassen eingeteilt (A-F), die der allg. Fahrerlaubnis ähneln. Der Inhaber einer F. d. B. erhält auf Antrag ohne weitere Fahrprüfung von der VerwBeh. die allg. Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnisentziehung kann durch Strafgericht od. VerwBeh. ausgesprochen werden. Gerichtl. F. (Massregel der Sicherung und Besserung; anders das Fahrverbot, das Nebenstrafe ist) erfolgt nach Massgabe des § 42 m StGB u. ist Regelmassnahme bei Verurteilung wegen Strassenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, Verkehrsflucht, Volltrunkenheit im Zusammenhang mit Verkehrsvergehen. Mit Ausspruch der F. zieht das Gericht den Führerschein ein u. setzt nach § 42 n eine Sperrfrist fest, binnen deren die VerwBeh. dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Von der Sperre kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen. Gericht kann die Fahrerlaubnis auch vorläufig nach § lila StPO entziehen, wenn dringende Gründe dafür vorhanden sind, dass dem Beschuldigten durch Urteil die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Die VerwBeh. kann F. nach § 4 Abs. 1 StVG aussprechen, wenn sich Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet erwiesen hat (z.B. innerhalb einer kurzen Zeit sich einer Reihe von Verkehrsverstössen schuldig gemacht hat Mehrfachtäter), Erkrankung des Kfz-Führers eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet.




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