Fahrerlaubnis auf Probe

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis (ausgenommen Klassen L, M und T) erhält man diese zunächst für zwei Jahre auf Probe. Das gilt unabhängig vom Alter des Führerscheinbewerbers. Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins. Maßgeblich ist das Datum, das im Führerschein im Feld 14 angegeben ist. Die Probezeit endet früher, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sobald der Betreffende eine neue Fahrerlaubnis bekommt, beginnt wieder eine Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen. Bei "schwer wiegenden" bzw. "weniger schwer wiegenden" Verkehrsverstößen muss man entweder an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen oder die Fahrprüfung wiederholen. Wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

In Aufbauseminaren finden Gruppengespräche und eine Fahrprobe statt. Sie dienen dazu, die Teilnehmer zu sicherem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr zu bewegen und ihnen damit insgesamt zu einer risikobewussteren Einstellung zu verhelfen. Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die dafür eine spezielle Erlaubnis besitzen.
§§ 2a f StVG
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Sprechen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann der Richter dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis durch Beschluss schon vorläufig entziehen. Darüber hinaus haben Polizei und Staatsanwaltschaft das Recht, einen Führerschein bei Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen.

§§ 94 ff., 111a StPO; 69 StGB

Wann ist die Fahrerlaubnis auf Probe gefährdet?
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden in "schwer wiegende" und "weniger schwer wiegende" eingeteilt. Hat ein Kraftfahrzeugführer während der Probezeit seiner Fahrerlaubnis einen oder mehrere dieser Verstöße begangen und ist eine rechtskräftige Entscheidung in das Verkehrszentralregister in Flensburg einzutragen, so muss die zuständige Behörde auch nach Ablauf der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen, sobald
* der Betreffende eine schwer wiegende oder
* zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen
begangen hat.

Die Behörde muss den Betroffenen schriftlich verwarnen und ihm nahe legen, üblicherweise innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwer wiegende oder zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Sie muss ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwer wiegende oder zwei weitere weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Hier auszugsweise die Listen der einschlägigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten:

Schwer wiegende
1.a Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung
1.b Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:
Führen, Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
1.c Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen:
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
2. Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:
2.a Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung über das Rechtsfahrgebot, die Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt, die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen, das Verhalten an Bahnübergängen, das Verhalten an Fußgängerüberwegen, das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und dem Zeichen "Halt! Vorfahrt gewähren!") sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
2.b Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder die notwendige Betriebserlaubnis
2.c Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
Weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen

1.a Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, sonstige Straftaten, soweit sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurden und nicht bereits bei den schwer wiegenden Zuwiderhandlungen aufgeführt sind
1.b Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz: Kennzeichenmissbrauch
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie nicht bei den schwer wiegenden Zuwiderhandlungen aufgeführt sind
Anlage 12 FeV, §5142, 222, 229, 240, 315b, 315c, 316, 323a, 323c StGB; 21, 22, 24, 24a StVG; 6 PfIVG; 9 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 2a und 3, 4 Abs. 1 u. 5, 8 Abs. 2, 18 Abs. 2-5 u. 7, 19 Abs. 1 f., 26, 36, 37 Abs.2 f., 40 Abs. 7, 41 Abs. 2 f. StV0;18 Abs. 1 u. 3 StVZO
Siehe auch Straßenverkehrsordnung, Verkehrszentralregister

besondere Art der Fahrerlaubnis für Fahranfänger, die der Fahrerlaubnisbehörde in bestimmten Fällen besondere Einflussmöglichkeiten gibt. Beim erstmaligen Erwerb wird die Fahrerlaubnis gem. § 2 a StVG auf Probe erteilt, soweit es sich um eine solche der Fahrerlaubnisklassen A, B, C,
D oder E handelt. Für die Klassen M, L oder T gilt eine Probezeit nicht. Die Probezeit dauert 2 Jahre und soll Fahranfänger besonders zu einer vorsichtigen Fahrweise anhalten, solange sie noch als ungeübt beim Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Die erschreckend hohe Zahl von schweren und tödlichen Verkehrsunfällen von Fahranfängern, insbesondere die so genannten „Diskounfälle” haben Mitte der 80er-Jahre zur Einführung einer Probezeit geführt. Innerhalb der Probezeit kann neben der üblichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsbestimmungen zusätzlich durch die Anordnung von Schulungsmaßnahmen und verkehrspsychologischen Beratungen auf die Fahranfänger eingewirkt werden. Die Folgen richten sich nach einem Katalog, in dem typische Verstöße je nach Gewicht in die Kategorie A und B eingeteilt sind.




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