Fussgängerüberwege

An Fussgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fussgängern, welche die Fahrbahn auf dem Überweg erkennbar überschreiten wollen, das Überqueren zu ermöglichen. Deshalb dürfen sie nur mit mässiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Stockt der Verkehr, so dürfen die Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. An Überwegen darf nur überholen oder an anderen Fahrzeugen vorbeifahren, wer übersehen kann, dass eine Gefährdung von Fussgängern ausgeschlossen ist. Wartet ein Fahrzeug vor dem Überweg, weil Fussgänger die Fahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es nicht überholen. Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Strassenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend (§ 26 StVO).

Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften angelegt werden und nicht auf Straßen, auf denen man schneller als 50 km/h fahren darf. Mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen müssen alle Fahrzeuge an Zebrastreifen anhalten, um Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahr- und Rollstühlen die Überquerung zu ermöglichen. An Fußgängerüberwegen darf man nicht überholen.
§§ 26, 41 StVO

Ampel, Fußgänger, Überholen. Auf den durch Zebrastreifen und senkrecht zur Fahrbahn verlaufender Haltelinie gekennzeichneten Überwegen (Zeichen 134, 350) hat der Fußgänger vor allen Fahrzeugen außer Schienenfahrzeugen uneingeschränkten Vorrang. Dem Fußgänger, der den Überweg noch nicht betreten hat, der ihn aber benutzen will, muß der Kraftfahrer die Überquerung der Fahrbahn in angemessener Weise ermöglichen. Dies gilt dann, wenn die Absicht des Fußgängers aus seinem Gesamtverhalten deutlich erkennbar ist, z. B. wenn er am Überweg mit Blick zu den von links nahen den Fahrzeugen steht und diesen nicht „abwinkt“ oder zielstrebig auf den Überweg zugeht (BGH), aber auch gegenüber ängstlich zögernden älteren Menschen. Deshalb muß der Kraftfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit her anfahren und notfalls anhalten. Nur ausdrücklicher Verzicht des Fußgängers auf sein Vorrecht befreit den Kraftfahrer von seiner Pflicht zu besonderer Sorg falt. Verständigung mit dem Fußgänger kann zweckmäßig sein. Überholen und Vorbeifahren ist am Überweg nur erlaubt, wenn eine Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Wartet ein Fahrzeug, weil Fußgänger auf dem Überweg die Fahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es nicht überholen (§ 26 Absatz 3 StVO). Falsches Fahren am Überweg mit Unfallfolge gilt, wenn es grob verkehrswidrig und rücksichtslos geschieht, als Straßenverkehrsgefährdung, die besonders streng bestraft wird. Der Fahrer muß daher den Fußgängerverkehr auch auf den Gehwegen in der Nähe des Überweges im Auge behalten, und zwar auf beiden Seiten der Fahrbahn. Am Überweg sowie 5 m davor darf nicht gehalten werden. Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie dort warten müßten.




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