Fahrerlaubniserteilung

setzt voraus, dass der Bewerber sich durch Übungsfahrten (§ 6 StVZO) u. theoretischen Unterricht die erforderlichen Kenntnisse als Kraftfahrzeugführer angeeignet hat u. Nachweis erbringt a) für die Fahrerlaubnis der Klassen 1,
3, 4,5 in Sofortmassnahmen am Unfallort unterwiesen worden zu sein, b) für die Klasse 2 zur Leistung in Erster Hilfe befähigt ist (§§ 8 a, 8 b StVZO), c) Kraftfahrzeugführerprüfung besteht (§11 StVZO). Vor F.
hat die VerwBeh. Ermittlungen über die Eignung des Bewerbers anzustellen; bei Trunk- od. Rauschgiftsucht wird z.B. F. verweigert (§ 9 StVZO). F. kann auch unter Auflagen (z.B. eine Brille zu tragen) od. unter gewissen Beschränkungen (z. B. Kraftfahrzeuge bis 1000 cw3Hubraum) erteilt werden (§ 12StVZO).

Abschleppen, Automatik-Führerschein, Bundesbahn, Bundespost, Fahrerlaubnis, Entzug, Fahrverbot, Führerschein, Kraftfahrzeug, Medizinisch-Psychologische Untersuchung, Mofa, Personenbeförderung.
Eine Fahrerlaubnis ist Voraussetzung dafür, daß jemand auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug mit einer durch die Bau art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen darf (ausgenommen „Mofas“, ferner Krankenfahrstühle - sofern die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt - und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt wer den). Bei Übungs- und Prüfungsfahrten zum Zwecke der Fahrprüfung muß ein befugter Ausbilder die Aufsicht führen. Die Fahrerlaubnis wird für eine bestimmte Betriebs-(Motor-)Art und für bestimmte Klassen erteilt:
Klasse I: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3.
Klasse II: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich des eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs (Abschleppen).
Klasse III: Alle Fahrzeuge, die nicht zu Klasse I, II, IV oder V gehören.
Klasse IV: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3. Krankenfahrstühle und Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, mit Ausnahme der zu Klasse V gehörenden Fahrzeuge.
Klasse V: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klassen I, II und III berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen IV und V; Fahrerlaubnis der Klasse II zum Führen von Fahrzeugen der Klasse III, Fahrerlaubnis der Klasse IV zum Führen von Fahrzeugen der Klasse V.
Die Fahrerlaubnis betrifft die Person, die Betriebserlaubnis das Fahrzeug. Erteilt wird die Fahrerlaubnis von der zuständigen Verwaltungsbehörde (z. B. Landratsamt-Zulassungsstelle, Stadt Verwaltung-Verkehrsabteilung). Der Führerschein ist der amtliche Nachweis, daß jemand die Fahrerlaubnis besitzt, beides ist zu unterscheiden (so kann z. B. der Führerschein amtlich verwahrt werden, die Fahrerlaubnis aber bestehenbleiben: beim Fahrverbot). Die Fahrerlaubnis muß auf (Formular-)Antrag hin nach bestandener Fahrprüfung (= Nachweis der technischen Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und deren praktische Anwendung; ausgenommen Klasse IV, für die grundsätzlich eine theoretische Prüfung genügt, außer wenn bei nur bedingter Eignung eine Fahrprüfung verlangt wird, und Klasse V) dann erteilt werden, wenn ein bestimmtes, nach Führer scheinklassen abgestuftes Mindestalter erreicht ist und keine sonstigen Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen (z. B. erhebliche Vorstrafen, Trunksucht, körperliche Mängel usw.). Gegen unbegründete Versagung kann der Antragsteller Widerspruch einlegen. Neuerdings ist zugleich mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis auch der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu stellen.
Das Mindestalter beträgt für die Klasse II = 21 Jahre, für die Klassen I und III = 18 Jahre, für die Klasse IV = 16 Jahre. Ausnahmebewilligungen sind bei außergewöhnlicher körperlicher, geistiger und charakterlicher Reife eines Jugendlichen ab 14 Jahre mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) möglich, wobei eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorausgeht. Wirtschaftliche Gründe sind kein Ausnahmegrund, die Ausnahmegenehmigung kann auf bestimmte Wege (z. B. zur Schule, Arbeitsstelle) oder Zwecke (z. B. nur für Traktoren) beschränkt werden.
Wenn auch eine obere Altersgrenze nicht besteht, so wird doch die Prüfung der Eignung mit zunehmendem Alter strenger sein (z. B. wird ab 60. Lebensjahr die medizinisch-psychologische Untersuchung gefordert).
Die Fahrerlaubnis kann später auf eine andere Klasse erweitert werden, bei Verlust, Beschädigung usw. kann ein Ersatzführerschein ausgestellt werden.
Die Versagung der Fahrerlaubnis kann der Betroffene an fechten, worüber er zu belehren ist. Die Fahrerlaubnis kann auch mit Auflagen erteilt werden (Brille zu tragen, Hilfsvorrichtungen bei Amputation anzubringen usw.).
Personenbeförderungsunternehmen bzw. die Fahrer solcher Fahrzeuge benötigen neben der Fahrerlaubnis-Klasse II einen besonderen Ausweis zum Führen von Omnibussen, Lastwagen und Droschken, die Fahrer müssen mindestens 23 Jahre alt sein.
Bei Inhabern von Bundeswehrführerscheinen kann - muß aber nicht - von einem erneuten Befähigungsnachweis abgesehen wer den. Ein Bundeswehrführerschein gilt aber nicht zugleich als Zivilführerschein, das heißt als Fahrerlaubnis zum Führen von zivilen Fahrzeugen.
Eine in der DDR erteilte Fahrerlaubnis gilt in der BRD fort, auch wenn der Führerschein verlorengegangen ist (OLG Hamm).
Wer auf einem mit Automatik ausgerüsteten Kraftfahrzeug geprüft wurde und weniger als 6 Fahrstunden auf einem Kfz mit Schaltgetriebe ausgebildet wurde, erhält (nur) einen auf Kfz mit Automatik beschränkten Führerschein.




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