Verkehrsflucht

wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft (§ 142 StGB). Jeder Verkehrsteilnehmer (auch Fussgänger) ist verpflichtet, nach einem von ihm (mit)verursachten (nicht notwendig verschuldeten) Verkehrsunfall an der Unfallstelle nicht nur zu warten, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen sind, sondern auch bei Abwesenheit des Geschädigten angemessene Zeit an der Unfallstelle zu verweilen. Anbringung der Visitenkarte oder anderer Benachrichtigung an der Windschutzscheibe genügt nur bei sehr einfach gelagerten Fällen, wenn das Verbleiben an der Unfallstelle weiterer Sachaufklärung nicht dienen kann. In Deutschland keine Pflicht, sich bei der Polizei zu melden. auch Wartepflicht nach Verkehrsunfall. - Wer V. begeht, macht sich gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einer Obliegenheitspflichtverletzung schuldig, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherten führen kann (§ 7 AKB).




Vorheriger Fachbegriff: Verkehrsfähigkeit | Nächster Fachbegriff: Verkehrsgefährdung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen