Nebenstrafe

Strafe, die nicht selbständig, sondern nur neben einer sog. Hauptstrafe verhängt werden kann (z.B. Fahrverbot, Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts).

ist eine Strafe, die nicht selbständig, sondern nur neben einer sog. Hauptstrafe verhängt werden darf. Nebenstrafen sind: Fahrverbot, Verfallerklärung empfangener Vorteile (z.B. bei Bestechung), Bekanntmachungsbefugnis (z. B. bei Beleidigung); a. Massregeln der Sicherung und Besserung.

(§ 44 StGB) ist die zu einer Hauptstrafe hinzutretende zusätzliche Strafe. Als solche kennt das Strafgesetzbuch ausdrücklich nur das Fahrverbot. Hierher werden teilweise aber auch der Verfall des aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögensvorteils (§ 73 StGB) sowie die Einziehung der durch vorsätzliche Straftat hervorgebrachten oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände (§ 74 StGB) gezählt. Nebenfolgen Lit.: Wimmer, G., Nebenstrafen und Nebenfolgen in der Jugendgerichtsbarkeit, 1991

Strafe.




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