Vermietung

Bei einer Eigentumswohnung :

Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen sind die mietrechtlichen Vorschriften selbstverständlich zu beachten.

Besteht ein Mietverhältnis über eine Mietwohnung, die während des Laufes des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, beziehungsweise das ganze Anwesen in Eigentumswohnungen aufgeteilt, so nennt man diesen Problemkreis "Umwandlungsfälle".

Falls nach einer solchen Umwandlung eine Kündigung des Vermieters (Eigentümer) wegen Eigenbedarf für den neuen Erwerber erfolgen soll, kann diese Kündigung frühestens drei Jahre nach dem ersten Erwerb ausgesprochen werden. Massgeblich ist jedoch nicht das Datum der Umwandlung, sondern der Tag, an dem der neue Erwerber als Eigentümer dieser umgewandelten Eigentumswohnung in das Grundbuch eingetragen wurde.

Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs drei Jahre lang ausgeschlossen. Zum Teil kann sich diese Frist bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a Abs. 2 BGB). Die einzelnen Bundesländer haben hierzu teilweise eigene Verordnungen erlassen. In diesen Verordnungen sind in der Regel einzelne Städte und Gemeinden konkret aufgeführt, für die längere Sperrfristen gelten. Diese "Kündigungssperrfrist" muss für jede einzelne Gemeinde in der BRD speziell (bezogen auf den Einzelfall) ermittelt werden.

Die Kündigung kann auch nicht schon im Laufe dieser drei Jahre ausgesprochen werden, sondern erst nach vollständigem Ablauf dieser Zeit. Bei der Kündigung ist dann die Kündigungsfrist für den Vermieter einzuhalten, die aufgrund der Wohndauer gegeben ist. Der dreijährige Kündigungsausschluss für Eigenbedarf gilt aber nur dann, wenn der Mieter in eine Mietwohnung eingezogen ist und während seines Mietverhältnisses daraus eine Eigentumswohnung wurde. Der Mieter selbst hat völlig unabhängig hiervon immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Bezieht der Mieter eine Wohnung, die bei Mietvertragsabschluss bereits im Grundbuch als Eigentumswohnung ausgewiesen ist, entfällt diese Kündigungsbeschränkung.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mietvertrag, Wohnraummietvertrag.




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