Gefahrenabwehr

ist die Tätigkeit der Polizei bzw. der Ordnungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Bekämpfung von Sachlagen, die bei ungehindertem Ablauf zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würden. Gefahr Lit.: Wielsch, T., Die europäische Gefahrenabwehr, 1998; Karnop, S., Recht der Gefahrenabwehr, 1998; Perrey, E., Gefahrenabwehr und Internet, 2003; Finger, T., Die offenen Szenen der Städte, 2006

präventives Verwaltungshandeln, das auf die Abwehr oder Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerichtet ist. Dazu gehören auch die Vermeidung und Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Die Abgrenzung zu repressiven Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen, kann bisweilen schwierig sein, bemisst sich aber danach, ob Straftaten drohen oder abgewendet werden sollen — dann präventives Handeln zur Gefahrenabwehr — oder begangene Straftaten verfolgt werden sollen — dann repressives Handeln zur Strafverfolgung. Kommen beide Handlungsziele in Betracht, liegt eine doppelfunktionale Maßnahme vor, die nach den für diese geltenden Grundsätzen zu behandeln ist.
Instrumentarien der Gefahrenabwehr sind schlichtes Verwaltungshandeln, Gebots- oder Verbotsverfügungen, Standardmaßnahmen, Erlaubnisvorbehalte, Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (Verwaltungszwangsverfahren) und ordnungsbehördliche Verordnungen.

Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind im Polizeirecht und Ordnungsrecht geregelte Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden. Dazu gehört auch die Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten, aber zu befürchten, d. h. mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Man unterscheidet die konkrete und die abstrakte Gefahr. Eine konkrete Gefahr muss an Ort und Stelle drohen und nach allgemeiner Lebenserfahrung erwarten lassen, dass sie sich zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verdichten wird. Voraussetzung für polizeiliche Maßnahmen und ordnungsbehördliche Maßnahmen ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Rechtsverordnungen können auch auf Grund einer abstrakten Gefahr erlassen werden.




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